Das Wichtigste in Kürze:
- E-Rechnung: Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Oktober 2026 Detailfragen geklärt. Für Dienstleister heißt das vor allem: Die Leistung muss im Datensatz der E-Rechnung klar beschrieben sein, Korrekturen laufen wieder als E-Rechnung, und nicht jede Fehlermeldung eines Prüfprogramms kostet Vorsteuer. Und zum Jahreswechsel: Rechnungen für Leistungen aus 2026, die Sie erst im Januar schreiben, müssen schon E-Rechnungen sein.
- Altersvorsorgedepot: Ab 1. Januar 2027 bekommen Selbstständige und Freiberufler ohne Rentenversicherungspflicht erstmals die staatliche Zulage – bis zu 540 € im Jahr plus 300 € je Kind, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben.
Einundzwanzig Meldungen hatte der Monat. Diesmal betrifft Sie davon nur eine wirklich – der Rest dreht sich um Privatthemen ohne unternehmerischen Bezug, um Branchen und Rechtsformen, mit denen ich nicht arbeite, und um Altfälle. Ich halte die Ausgabe deshalb kurz: eine Meldung zur E-Rechnung, dazu ein Hinweis auf das Altersvorsorgedepot, das ab Januar auch Selbstständigen offensteht. Sie bekommen von mir keine Meldung, weil es sie gibt, sondern weil sie Sie betrifft.
Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Was müssen Sie als Dienstleister beachten?
Weniger, als manche Schlagzeile vermuten lässt. Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Oktober 2026 ein drittes Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Es ergänzt die Schreiben aus 2024 und 2025 und klärt vor allem Detailfragen aus der Praxis; einige betreffen bestimmte Branchen wie Bau, Energieversorger oder Händler mit Bruttopreisen. Für Dienstleister sind drei Punkte wichtig.
1. Die Leistung muss im Datensatz klar beschrieben sein. Was Sie abrechnen, muss im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen – in dem Teil, den das Programm Ihres Kunden ausliest. Und zwar so konkret, dass sich Art und Umfang der Leistung erkennen lassen und prüfen lässt, welcher Steuersatz gilt und wo die Leistung steuerlich erbracht wurde. Erschöpfend beschreiben müssen Sie nichts: Was für diese Prüfung nicht nötig ist, etwa die Aufschlüsselung Ihrer Stunden, darf in einem eingebetteten Anhang mitgehen, zum Beispiel als PDF.
2. Korrekturen laufen wieder als E-Rechnung. Müssen Sie eine E-Rechnung ausstellen, muss auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein. Steuerlich zählt, dass sich aus ursprünglicher Rechnung und Korrektur zusammen klar ergibt, was Sie in welchem Umfang geleistet haben. Haben Sie es vorher mit Ihrem Kunden vereinbart, darf auch er die Rechnung per Gutschrift korrigieren – mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.
3. Nicht jede Fehlermeldung eines Prüfprogramms ist ein Steuerproblem. Prüfprogramme melden oft Verstöße gegen technische Regeln des Rechnungsformats. Stimmt das Format an sich, bleibt die Datei umsatzsteuerlich trotzdem eine E-Rechnung. Fehlerhaft ist sie erst, wenn eine Pflichtangabe falsch ist oder fehlt – etwa der Steuersatz oder die Leistungsbeschreibung. Für Ihren Vorsteuerabzug ist die technische Meldung allein nicht entscheidend, die Pflichtangaben sind es. Umgekehrt ersetzt eine Prüfung ohne Fehlermeldung nicht Ihren eigenen Blick: Einen falschen Steuersatz meldet sie unter Umständen gar nicht.
Was Sie jetzt tun sollten – konkret in Lexware Office:
- Rechnungen für 2026 noch im Dezember schreiben: Für Leistungen aus 2025 und 2026 an Unternehmen im Inland dürfen Sie nur bis zum 31. Dezember 2026 Papier- oder PDF-Rechnungen schicken. Schreiben Sie die Rechnung erst im Januar 2027, muss sie schon eine E-Rechnung sein – auch bei kleinem Umsatz. Ausgenommen bleiben die dauerhaften Ausnahmen, die auf meiner Themenseite stehen, etwa Kleinbeträge bis 250 € brutto, Rechnungen von Kleinunternehmern und Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind. In Lexware Office heißt das: E-Rechnungsfunktion einschalten (ab Tarif M) und Ihre Geschäftskunden als Firma anlegen.
- Positionstexte prüfen: Schreiben Sie in die Rechnungsposition, was Sie geleistet haben und in welchem Umfang – etwa „Programmierung Kundenportal, Oktober 2026, 24 Stunden“ statt nur einer Projektnummer.
- Keine Nacharbeit für 2026: Erfüllt eine E-Rechnung, die Sie bis zum 31. Dezember 2026 ausstellen, die bisherigen Schreiben, aber noch nicht die neuen Zusatzvorgaben, beanstandet die Verwaltung das nicht – auch nicht beim Vorsteuerabzug Ihres Kunden.
- Ihre Pflicht im Blick behalten: Für Leistungen ab 2027 müssen Sie Unternehmen im Inland E-Rechnungen schicken, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag. Darunter dürfen Sie Leistungen aus 2027 noch bis zum 31. Dezember 2027 auf Papier oder als PDF abrechnen, ab 2028 nicht mehr. Abschlagsrechnungen, die Sie vor Beginn Ihrer Pflicht schreiben, müssen noch keine E-Rechnung sein – auch wenn Sie die Leistung erst danach erbringen. Welche Stufe für Sie gilt, zeigt der Check auf meiner Themenseite E-Rechnung.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2026 – III C 5 - S 7287-a/00019/021/017 (PDF), Rn. 2, 10–12, 20–23 und Anwendungsregelung; Übergangsfristen nach § 27 Abs. 38 UStG und BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 63–64.
Kurz notiert
Altersvorsorgedepot: Zulage jetzt auch für Selbstständige. Ab dem 1. Januar 2027 sind erstmals auch Gewerbetreibende und Freiberufler ohne Rentenversicherungspflicht unmittelbar förderberechtigt – Voraussetzung ist, dass Sie für das Jahr eine Steuererklärung abgeben und noch nicht 67 sind. Gefördert wird ein Vertrag, den Sie ab 2027 abschließen. Für 1.800 € Eigenbeitrag gibt es bis zu 540 € Grundzulage, dazu bis zu 300 € je Kind. Beherrschende GmbH-Geschäftsführer, die nur ihr Gehalt beziehen, sind in der Regel nicht dabei. Was das Depot bringt und wann die Rürup-Rente besser passt, habe ich im Beitrag Altersvorsorgedepot 2027 für Selbstständige aufgeschrieben. Fundstelle: Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 (Verkündung); § 10a Abs. 1 Satz 5, §§ 84 bis 86 EStG in der Fassung ab 2027.
Fragen zu einem dieser Punkte? Wenn Sie bereits mit mir arbeiten, sprechen Sie mich einfach an. Neue Mandate nehme ich derzeit nicht an.