Neue Mandate nehme ich ab 1. Januar 2027 wieder an – bis dahin bin ich ausgelastet. Was das heißt

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Die Ausgabe als kurzes Gespräch – für unterwegs. Maßgeblich ist der Text unten mit allen Fundstellen.

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Sophie: Willkommen zu den Steuer-News für Oktober 2026 von Mein-Steuer-Coach. Kurz vorweg: Sie hören KI-generierte Stimmen. Der Inhalt stammt aus der Oktober-Ausgabe von Steuerberater Mathias Dittmann – dort finden Sie auch alle Fundstellen.

Hans: Heute geht es um vier Themen: zwei Urteile des Bundesfinanzhofs und zwei Gesetzentwürfe für 2027.

Sophie: Fangen wir mit dem unbequemsten an. Wer seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu spät abgibt, aber eine Erstattung bekommt – ist dann nicht alles in Ordnung?

Hans: Leider nein. Auch dann darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Im Fall des Bundesfinanzhofs ging es um die Erklärung für 2020. Die Frist lief bis zum 31. August 2022, eingereicht wurde am 30. Januar 2023. Das Ergebnis: 168 Euro und 24 Cent Erstattung – und zugleich 125 Euro Verspätungszuschlag.

Sophie: Fast drei Viertel der Erstattung waren also wieder weg. Passiert das automatisch?

Hans: Nein. Bei einer Erstattung entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Es darf dabei aber berücksichtigen, ob jemand schon früher zu spät war – in diesem Fall war schon die Erklärung für 2019 verspätet. Pünktliche Voranmeldungen helfen übrigens nicht: Voranmeldungen und Jahreserklärung sind zwei eigene Verfahren mit eigenen Fristen.

Sophie: Und woher kommen die 125 Euro?

Hans: Aus dem Gesetz. Setzt das Finanzamt bei einer Erstattung einen Zuschlag fest, beträgt er den Mindestbetrag von 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Fünf angefangene Monate ergeben 125 Euro – egal, ob die Erstattung 168 Euro beträgt oder 16.800 Euro.

Sophie: Der Unternehmer hatte sich darauf berufen, dass seine Kanzlei überlastet war.

Hans: Im entschiedenen Fall half das nicht. Das Gesetz rechnet dem Unternehmer das Verschulden seines Vertreters zu. Für die Praxis heißt das: Eine Erstattung ist kein Grund, sich Zeit zu lassen. Wer die Buchhaltung in Lexware Office laufend führt, hat die Zahlen fürs Jahr ohnehin beisammen. Und wenn es knapp wird: vor Ablauf der Frist mit dem Steuerberater sprechen, nicht danach.

Sophie: Zweites Thema: die Ist-Versteuerung.

Hans: Im Regelfall schulden Sie die Umsatzsteuer für den Monat oder das Quartal, in dem Sie die Leistung erbracht haben – auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung schulden Sie sie erst für den Zeitraum, in dem das Geld eingeht. Automatisch gilt das nie: Das Finanzamt muss die Ist-Versteuerung auf Antrag genehmigen.

Sophie: Unter welchen Voraussetzungen?

Hans: Das Gesetz nennt mehrere Wege, für Unternehmer und Freiberufler sind zwei davon wichtig. Erstens: Der Gesamtumsatz lag im Vorjahr bei höchstens 800.000 Euro. Dieser Weg steht allen offen, egal wie der Gewinn ermittelt wird und in welcher Rechtsform. Zweitens haben Freiberufler einen Weg ohne Umsatzgrenze. Und um den ging es beim Bundesfinanzhof: Eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern lag deutlich über der Grenze und bilanzierte freiwillig. Das Ergebnis: Wer freiwillig bilanziert, bekommt die Ist-Versteuerung über diesen Freiberufler-Weg nicht.

Sophie: Warum?

Hans: Eine Steuerberatungs-GmbH muss immer Bücher führen und bekommt die Ist-Versteuerung als Freiberufler nie. Ein Steuerberater, der genauso bilanziert, soll gegenüber der GmbH keinen Vorteil haben. Betroffen sind also nur größere Kanzleien und Praxen über 800.000 Euro Umsatz.

Sophie: Und wer seine Rechnungen in einem Programm als offen oder bezahlt führt?

Hans: Das ist eine Offene-Posten-Liste, keine Buchführung. Dass Lexware Office jede Rechnung als offen oder bezahlt führt, gefährdet die Ist-Versteuerung also nicht. Ob sie genehmigt ist, entscheidet aber das Finanzamt, nicht die Software.

Sophie: Dann zu den beiden Gesetzentwürfen. Wie ist der Stand?

Hans: Das Bundeskabinett hat beide beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten. Die Zahlen stammen aus den Regierungsentwürfen und können sich noch ändern.

Sophie: Erster Entwurf: das Einkommensteuerreformgesetz 2027.

Hans: Für Arbeitgeber am wichtigsten: Die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent steigen. Bei einem Minijob an der Verdienstgrenze von 633 Euro, die 2027 gilt, wären das 31 Euro 65 statt 12 Euro 66 im Monat – rund 228 Euro mehr im Jahr, je Minijobber. Außerdem soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Das betrifft zum Beispiel Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehalt aus ihrer GmbH. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt soll dagegen von 20 auf 15 Prozent sinken, auf höchstens 900 statt 1.200 Euro im Jahr.

Sophie: Zweiter Entwurf: das Jahressteuergesetz 2026.

Hans: Wer ein aktives Elster-Konto hat, soll Steuerbescheide ab 2027 grundsätzlich dort bereitgestellt bekommen – ohne vorher einzuwilligen. Das gilt auch, wenn ein Steuerberater die Erklärung eingereicht hat, aber keine Empfangsvollmacht für die Bescheide hat. Sie werden dann elektronisch benachrichtigt. Wer weiter Post bekommen möchte, muss das künftig elektronisch beantragen. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Ab dann läuft die Einspruchsfrist von einem Monat – ob Sie ins Postfach geschaut haben oder nicht.

Sophie: Was kann man jetzt schon tun?

Hans: Prüfen, an welche E-Mail-Adresse das Elster-Konto Benachrichtigungen schickt – und ob diese Mails ankommen und nicht im Spam landen.

Sophie: Im selben Entwurf geht es auch um Zinsen.

Hans: Bei Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer verzinst das Finanzamt Nachzahlungen und Erstattungen grundsätzlich, sobald 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres vergangen sind. Für Zinsmonate ab 2027 soll der Satz von 0,15 auf 0,3 Prozent im Monat steigen. Bei einer Nachzahlung von 10.000 Euro, die zwölf volle Monate verzinst wird, wären das 360 statt 180 Euro. Steigt der Gewinn deutlich, lohnt es sich deshalb noch mehr, die Vorauszahlungen rechtzeitig anpassen zu lassen.

Sophie: Danke, Hans. Sobald die beiden Gesetze beschlossen sind, wird die Ausgabe auf meinsteuercoach.de nachgetragen. Dort finden Sie den vollständigen Beitrag mit allen Fundstellen. Danke fürs Zuhören.

Fachlich geprüft und freigegeben am 28.09.2026 von Mathias Dittmann, Steuerberater. Audio: KI‑generierte Stimmen, Text wie im Transkript. MP3 herunterladen (3,8 MB)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Umsatzsteuererklärung zu spät, aber mit Erstattung: Das Finanzamt darf trotzdem einen Verspätungszuschlag festsetzen – mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat. Wer schon früher zu spät war, hat kaum Argumente dagegen.
  • Freiberufler mit freiwilliger Bilanz: Die Ist-Versteuerung als Freiberufler gibt es dann nicht. Das betrifft aber nur, wer mehr als 800.000 € Umsatz im Jahr macht – darunter ist die Art der Gewinnermittlung egal.
  • Geplant für 2027: Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 % auf 5 % steigen, Steuerbescheide sollen automatisch ins ELSTER-Postfach gehen, und die Zinsen auf Steuernachzahlungen sollen sich verdoppeln. Beide Gesetze sind noch nicht beschlossen.

Achtzehn Meldungen hatte der Monat. Die meisten davon betreffen Sie nicht – es geht um Privatthemen ohne unternehmerischen Bezug, um Rechtsformen und Branchen, mit denen ich nicht arbeite, und um Altfälle, deren Fristen längst abgelaufen sind. Vier sind hier gelandet: zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, die jeden treffen können, der Umsatzsteuer abführt, und zwei Gesetzentwürfe, die ab 2027 Ihre Lohnkosten, Ihr ELSTER-Postfach und die Zinsen des Finanzamts verändern sollen. Sie bekommen von mir also keine Meldung, weil es sie gibt, sondern weil sie Sie betrifft.

Umsatzsteuererklärung zu spät abgegeben: Kostet das auch dann einen Zuschlag, wenn Sie Geld zurückbekommen?

Ja. Das ist die unbequemste Meldung des Monats, und sie betrifft jeden, der eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgibt.

Der Fall: Ein Unternehmer ließ seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2020 über seine Steuerberatungsgesellschaft abgeben. Die Frist lief – wegen der Corona-Verlängerungen – bis zum 31. August 2022. Eingereicht wurde die Erklärung am 30. Januar 2023. Ergebnis: eine Erstattung von 168,24 € zu seinen Gunsten. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu und setzte zugleich einen Verspätungszuschlag von 125 € fest. Fast drei Viertel der Erstattung waren damit weg.

Der Unternehmer wehrte sich: Die Kanzlei habe wegen Corona Personal verloren und sei mit der Grundsteuer-Welle überlastet gewesen. Das Finanzamt verwies darauf, dass schon die Erklärung für 2019 mehrere Monate zu spät gekommen war.

Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof bestätigte den Zuschlag. Drei Punkte aus der Begründung sind für Sie wichtig:

  • Bei einer Erstattung entscheidet das Finanzamt nach Ermessen – und darf mitzählen, wie oft Sie schon zu spät waren. Anders als bei einer Nachzahlung gibt es keinen automatischen Zuschlag. Aber wer die Frist wiederholt reißt, liefert dem Finanzamt genau den Grund, den es für den Zuschlag braucht. Nur bei einer geringfügigen Verspätung kann das Finanzamt ausnahmsweise darauf verzichten – darauf verlassen sollten Sie sich nicht.
  • Pünktliche Voranmeldungen helfen nicht. Der Unternehmer hatte alle Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtzeitig abgegeben. Das spielte keine Rolle: Voranmeldung und Jahreserklärung sind zwei eigene Verfahren mit zwei eigenen Fristen.
  • Die Höhe steht im Gesetz. Entscheidet sich das Finanzamt für den Zuschlag, beträgt er bei einer Erstattung den Mindestbetrag von 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Fünf angefangene Monate, 125 € – ob die Erstattung 168 € oder 16.800 € beträgt.

Die Verspätung des Beraters ist Ihre Verspätung

Das Gesetz rechnet Ihnen das Verschulden Ihres Vertreters zu – Personalengpässe in der Kanzlei entschuldigen also nichts, sie sind Ihr Problem. Das ist kein Vorwurf an irgendjemanden, sondern eine Rechtsfolge. Für die Praxis heißt es: Eine Jahreserklärung kann nur so pünktlich sein wie die Unterlagen, auf denen sie beruht.

Konkret für Sie: Eine Erstattung ist kein Grund, sich mit der Jahreserklärung Zeit zu lassen – im Gegenteil, je früher sie abgegeben ist, desto früher ist das Geld auf Ihrem Konto. Wer seine Buchhaltung in Lexware Office laufend führt und die Voranmeldungen pünktlich abgibt, hat die Zahlen fürs Jahr ohnehin beisammen; die Jahreserklärung ist dann vor allem Abstimmung, keine Aufholjagd. Und wenn es trotzdem einmal knapp wird: Sprechen Sie mich vor Ablauf der Frist an, nicht danach.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 (Volltext beim Bundesfinanzhof). Vorinstanz: Sächsisches FG, Urteil vom 08.11.2023 – 8 K 682/23. Rechtsgrundlage: § 152 AO, insbesondere Abs. 1 Satz 2 (Zurechnung des Vertreterverschuldens) und Abs. 5 Satz 2 (Mindestbetrag).

Freiberufler mit freiwilliger Bilanz: Dürfen Sie die Umsatzsteuer trotzdem erst bei Zahlungseingang abführen?

Nur, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr nicht über 800.000 € lag. Darüber schließt die freiwillige Bilanz die Ist-Versteuerung aus.

Worum es geht: Im Regelfall schulden Sie die Umsatzsteuer für den Monat oder das Quartal, in dem Sie die Leistung erbracht haben – auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat. Sie strecken die Steuer also vor (Soll-Versteuerung). Bei der Ist-Versteuerung schulden Sie sie erst für den Zeitraum, in dem das Geld tatsächlich eingeht. Das Finanzamt muss sie auf Antrag genehmigen, und dafür gibt es drei Wege:

  1. Umsatzgrenze: Ihr Gesamtumsatz lag im Vorjahr bei höchstens 800.000 € – egal, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln und in welcher Rechtsform Sie arbeiten.
  2. Befreiung von der Buchführungspflicht durch das Finanzamt – ein seltener Einzelfall.
  3. Freiberufliche Tätigkeit – ohne Umsatzgrenze.

Der Fall: Eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern lag deutlich über der Umsatzgrenze und nutzte deshalb den dritten Weg. Sie war nicht zur Buchführung verpflichtet, bilanzierte aber seit ihrer Gründung freiwillig. Das Finanzamt widerrief die Ist-Versteuerung und lehnte einen neuen Antrag ab.

Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Den dritten Weg hat nur, wer weder Bücher führen muss noch es freiwillig tut und regelmäßig Abschlüsse macht. Der Gedanke dahinter: Eine Steuerberatungs-GmbH ist immer buchführungspflichtig und bekommt die Ist-Versteuerung als Freiberufler nie. Ein Steuerberater, der genauso bilanziert, soll gegenüber der GmbH keinen Vorteil haben.

Neu ist das nicht: Der Bundesfinanzhof hatte schon 2010 so entschieden und bleibt jetzt – trotz Kritik aus der Fachliteratur – ausdrücklich dabei. Zwei Klarstellungen im Urteil sind aber echte Hilfen für die Praxis:

  • Unterhalb von 800.000 € Umsatz ist die Frage erledigt. Der erste Weg steht allen offen, auch Freiberuflern mit Bilanz und auch einer GmbH. Die Entscheidung betrifft also nur größere Kanzleien und Praxen.
  • Eine Offene-Posten-Liste ist keine Buchführung. Wer seine Kundenforderungen in einem Programm als offene Posten führt, verliert dadurch weder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch die Ist-Versteuerung. Schädlich ist erst die Bilanz mit regelmäßigen Abschlüssen.

Konkret in Lexware Office: Dass Lexware Office jede Rechnung als offen oder bezahlt führt, ist genau so eine Offene-Posten-Liste – daran scheitert die Ist-Versteuerung nicht. Ob die Ist-Versteuerung für Sie genehmigt ist, entscheidet aber das Finanzamt, nicht die Software. Und wenn Sie als Freiberufler über 800.000 € Umsatz überlegen, freiwillig auf die Bilanz umzustellen: Rechnen Sie vorher durch, was Sie der Wechsel zur Soll-Versteuerung an Liquidität kostet. Das tue ich gern mit Ihnen.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 (Volltext beim Bundesfinanzhof), Bestätigung von BFH, Urteil vom 22.07.2010 – V R 4/09. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2024 – 9 K 86/24. Rechtsgrundlage: § 20 UStG.

Was soll sich 2027 ändern? Zwei Gesetzentwürfe, die Sie jetzt kennen sollten

Beide Entwürfe hat das Bundeskabinett beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Die Bundesregierung will beide Verfahren bis Jahresende abschließen, damit die Änderungen zum 1. Januar 2027 gelten. Die Zahlen unten stammen aus den Regierungsentwürfen – im Parlament können sie sich noch ändern. Sobald die Gesetze beschlossen sind, trage ich das hier nach.

Einkommensteuerreformgesetz 2027: Minijobs werden für Arbeitgeber teurer

  • Pauschsteuer für Minijobs: 5 % statt 2 %. Die pauschale Lohnsteuer, die Sie als Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abführen, soll sich mehr als verdoppeln – zum ersten Mal seit ihrer Einführung 2003. Bei einem Minijob an der Verdienstgrenze von 633 €, die 2027 gilt, sind das 31,65 € statt 12,66 € im Monat, also rund 228 € mehr im Jahr – je Minijobber. Die übrigen Pauschalabgaben ändert der Entwurf nicht. Wie sich die Minijob-Grenze 2027 selbst verschiebt, steht in meinem Beitrag zu Minijob-Grenze und Mindestlohn in Lexware Office.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.430 € statt 1.230 €. Das betrifft Sie, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt aus Ihrer GmbH beziehen: 200 € mehr Werbungskosten gelten ohne Nachweis als abgezogen.
  • Handwerkerleistungen im Privathaushalt: 15 % statt 20 %. Die Steuerermäßigung sinkt auf höchstens 900 € statt 1.200 € im Jahr.

Dazu kommen die üblichen Anpassungen für alle: Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 € steigen, das Kindergeld auf 267 € im Monat.

Stand: Regierungsentwurf, vom Bundeskabinett am 02.09.2026 beschlossen (Entwurf beim Bundesfinanzministerium). Bundestag und Bundesrat stehen aus.

Jahressteuergesetz 2026: Der Steuerbescheid kommt ins ELSTER-Postfach – und die Zinsen verdoppeln sich

Elektronische Bescheide werden der Normalfall. Haben Sie ein aktives ELSTER-Konto, soll Ihr Finanzamt Ihnen Bescheide ab 2027 dort bereitstellen – ohne dass Sie eingewilligt haben, auch wenn Sie die Erklärung auf Papier abgegeben haben, und auch dann, wenn ein Steuerberater die Erklärung eingereicht hat, aber keine Empfangsvollmacht für Ihre Bescheide hat. Sie bekommen dann eine Benachrichtigung per E-Mail. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, und ab dann läuft die Einspruchsfrist von einem Monat – ob Sie ins Postfach geschaut haben oder nicht. Wer weiter Post will, muss das künftig elektronisch über ELSTER beantragen.

Konkret für Sie: Prüfen Sie, an welche E-Mail-Adresse Ihr ELSTER-Konto Benachrichtigungen schickt, und ob diese Mails ankommen und nicht im Spam landen.

Zinsen auf Nachzahlungen und Erstattungen: 0,3 % statt 0,15 % im Monat. Das Finanzamt verzinst Steuernachzahlungen und Erstattungen, sobald 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres vergangen sind. Der Satz soll sich ab 2027 auf 3,6 % im Jahr verdoppeln. Bei einer Nachzahlung von 10.000 €, die zwölf volle Monate verzinst wird, sind das 360 € statt 180 €. Steigt Ihr Gewinn deutlich, lohnt es sich deshalb noch mehr, die Vorauszahlungen rechtzeitig anpassen zu lassen, statt auf den Bescheid zu warten.

Außerdem soll die umsatzsteuerliche Organschaft – also der Fall, dass mehrere eng verbundene Gesellschaften umsatzsteuerlich als ein Unternehmen gelten – künftig nur noch eintreten, wenn der Organträger sie ausdrücklich erklärt.

Stand: Regierungsentwurf, vom Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossen (Entwurf beim Bundesfinanzministerium). Bundestag und Bundesrat stehen aus. Geändert werden sollen unter anderem § 122a AO (elektronische Bekanntgabe) und § 238 Abs. 1a AO (Zinssatz).


Fragen zu einem dieser Punkte? Wenn Sie bereits mit mir arbeiten, sprechen Sie mich an – was die höhere Minijob-Pauschsteuer 2027 für Ihr Team im Jahr ausmacht, rechne ich Ihnen gern durch. Neue Mandate nehme ich wieder ab dem 1. Januar 2027 an.

Die Steuer-News aus dem September drehten sich um die kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden per Gutachten, die Vorsteuer aus Beratungskosten bei Schadensersatz und den steuerfreien Kindergartenzuschuss.

Fachlich geprüft und freigegeben am 28.09.2026 von Mathias Dittmann, Steuerberater. Erstellt mit KI-Unterstützung – die fachliche Verantwortung liegt bei mir. Wie ich KI einsetze