Das Wichtigste in Kürze:
- Die 50-Euro-Grenze: Geschenke an Geschäftspartner sind bis zu 50 € (netto bei Vorsteuerabzug) pro Person und Jahr voll absetzbar.
- Streuwerbeartikel: Kleinigkeiten bis 10 € (z. B. Kugelschreiber) müssen nicht namentlich aufgezeichnet werden.
- Über 50 €: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der komplette Betrag steuerlich nicht absetzbar.
Als Unternehmer möchten Sie sich bei guten Kunden oder Partnern erkenntlich zeigen. Das ist nicht nur eine nette Geste, sondern dient oft der Geschäftsbeziehung. Damit das Finanzamt diese Ausgaben anerkennt, müssen Sie allerdings genaue Spielregeln beachten. Besonders die Unterscheidung zwischen “kleiner Aufmerksamkeit” und “großzügigem Geschenk” ist hier entscheidend.
Die Änderung im Detail
Früher lag die Grenze für abzugsfähige Geschenke bei 35 Euro. Diese wurde auf 50 Euro angehoben. Das gibt Ihnen etwas mehr Spielraum.
Grundsätzlich gilt: Damit ein Geschenk als Betriebsausgabe durchgeht, muss es betrieblich veranlasst sein (z. B. zur Pflege der Geschäftsbeziehung) und es darf keine direkte Gegenleistung erwartet werden.
Hierbei unterscheiden wir drei Kategorien:
- Streuwerbeartikel (bis 10 €): Kalender, Stifte oder USB-Sticks mit Logo. Diese sind unkompliziert voll absetzbar.
- Geschenke bis 50 €: Diese sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
- Geschenke über 50 €: Diese sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar – und zwar gar nicht (auch nicht der Teil bis 50 €!).
Wichtig für die Berechnung:
- Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt (Regelbesteuerung), bezieht sich die 50-Euro-Grenze auf den Nettobetrag.
- Sind Sie Kleinunternehmer (gemäß § 19 UStG), darf der Bruttobetrag (inkl. MwSt.) die 50 Euro nicht überschreiten.
Was das für Sie bedeutet
Diese Regelung ist eine klassische “Alles-oder-Nichts”-Falle. Wenn Sie einem wichtigen Kunden einen Wein für 51 Euro (netto) schenken, können Sie steuerlich 0 Euro geltend machen. Der gesamte Aufwand ist dann Ihr “Privatvergnügen” aus versteuertem Einkommen.
Zudem gibt es die Pflicht zur Aufzeichnung: Sie müssen dokumentieren, wer das Geschenk erhalten hat. Lexware Office hilft Ihnen dabei, aber die Disziplin beim Buchen muss von Ihnen kommen.
Ein Sonderfall ist die Pauschalversteuerung (§ 37b EStG): Wenn Sie teure Geschenke machen (über 50 €) oder dem Empfänger die Versteuerung des geldwerten Vorteils ersparen wollen, können Sie pauschal 30 % Steuer für ihn übernehmen. Das ist zwar nett gemeint, aber buchhalterisch komplex.
So setzen Sie das in Lexware Office um
Ich habe mir die aktuelle Anleitung im Lexware Help Center für Sie angesehen. So gehen Sie vor, um auf der sicheren Seite zu sein:
Fall A: Geschenke bis 50 € (Abzugsfähig)
Hier macht es Ihnen Lexware Office einfach.
- Laden Sie den Beleg in die Belegerfassung hoch.
- Wählen Sie als Kategorie (Art der Ausgabe) exakt: Geschenke.
- Achtung bei der Steuer: Lexware schlägt oft automatisch 19 % vor. Geben Sie im Feld “Betrag” den Bruttobetrag des Geschenks ein. Das Programm rechnet die Steuer dann korrekt heraus und verbucht es richtig.
Fall B: Geschenke über 50 € (Nicht abzugsfähig)
Hier dürfen Sie auf keinen Fall die Kategorie “Geschenke” nutzen, da diese Ausgaben das Finanzamt sonst fälschlicherweise mindern würden.
- Erfassen Sie den Beleg ganz normal.
- Wählen Sie als Kategorie das Konto: zu prüfen.
- Das ist das Signal für mich (oder Ihren Steuerberater), diesen Posten am Jahresende korrekt als “nicht abzugsfähige Betriebsausgabe” oder Privatentnahme zu verbuchen.
Fall C: Pauschalversteuerung (§ 37b EStG)
Laut Lexware Help Center ist diese spezielle Pauschalsteuer (30 % + Soli) in Lexware Office nicht direkt abbildbar. Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, buchen Sie den Beleg ebenfalls auf zu prüfen und sprechen Sie mich aktiv darauf an.
Praxisbeispiel
Stellen Sie sich vor, Handwerker Max möchte seinem besten Architekten zum Jahresabschluss danken.
- Szenario 1: Er kauft eine Kiste Wein für 45,00 € netto. Da er vorsteuerabzugsberechtigt ist, liegt er unter 50 €. Er bucht den Beleg in Lexware auf die Kategorie Geschenke. Alles perfekt.
- Szenario 2: Er kauft einen Präsentkorb für 60,00 € netto. Das liegt über 50 €. Er lädt den Beleg hoch, wählt die Kategorie zu prüfen und schreibt in die Notiz “Geschenk Architekt Müller > 50 Euro”. Ich sehe das beim Jahresabschluss und buche es so um, dass es steuerlich neutral bleibt, aber in der Buchhaltung erfasst ist.
Mein Fazit
Die Anhebung auf 50 Euro ist eine Erleichterung, aber die “Freigrenze” bleibt tückisch. Mein Rat: Versuchen Sie, bei Geschenken sicher unter der Grenze zu bleiben (z. B. max. 45 € netto anpeilen), um Diskussionen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden. Dokumentieren Sie auf dem Beleg immer den Namen des Empfängers – Lexware bietet dafür oft ein Notizfeld oder Sie schreiben es direkt auf den gescannten Beleg.
Wenn Sie teurere Geschenke planen oder sich unsicher sind, ob ein Artikel vielleicht doch als “Streuwerbeartikel” durchgeht, lassen Sie mich lieber einmal draufschauen.