Das Wichtigste in Kürze:

  • Degressive AfA von bis zu 30 % für Anschaffungen zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 – im Kaufjahr monatsgenau gekürzt.
  • 75 % Sofortabschreibung für reine Elektrofahrzeuge, ohne zeitanteilige Kürzung.
  • Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 stufenweise von 15 % auf 10 %.
  • E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für die Viertelregelung liegt bei 100.000 €.

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm – bekannter unter dem Namen Investitionsbooster – hat der Gesetzgeber im Juli 2025 ein befristetes Paket geschnürt, das Investitionen steuerlich belohnt. Für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler stecken darin die derzeit wirksamsten Hebel zur Steuersenkung. Hier die Maßnahmen, die in der Praxis zählen.

Die degressive Abschreibung ist zurück

Bei der linearen AfA schreiben Sie jedes Jahr den gleichen Betrag ab. Die degressive AfA verlagert den Abzug nach vorn: höhere Beträge in den ersten Jahren, dafür weniger später.

Der Satz darf bis zum Dreifachen des linearen Satzes betragen, höchstens jedoch 30 % der Anschaffungskosten beziehungsweise des Restbuchwerts. Das gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden.

Der Dämpfer im Anschaffungsjahr

Im Kaufjahr wird die Jahresabschreibung monatsgenau gekürzt. Kaufen Sie im August, stehen Ihnen fünf Zwölftel zu:

  • Kaufpreis × 30 % = Jahresabschreibung
  • Jahresabschreibung × 5/12 = Abschreibung im Anschaffungsjahr

Wer also ohnehin investieren will und den Abzug noch im laufenden Jahr braucht, sollte nicht bis Dezember warten – jeder Monat kostet ein Zwölftel.

Drei Punkte für die Praxis

  • Zeitfenster nutzen: Die Regelung läuft Ende 2027 aus. Größere Anschaffungen – Maschinen, Fuhrpark, IT – lohnt es sich, entsprechend zu planen.
  • Nicht blind degressiv: Prüfen Sie den Vergleich zur linearen AfA. Bei lange genutzten Wirtschaftsgütern ist ein Wechsel zur linearen Abschreibung im Verlauf oft günstiger – dieser Wechsel ist ein Wahlrecht, kein fester Rhythmus.
  • Abstimmung: Die Wahl des Verfahrens wirkt über Jahre. Sie gehört einmal durchgerechnet, nicht nebenbei entschieden.

Turboabschreibung für reine Elektrofahrzeuge

Das Herzstück des Pakets: Für rein elektrische Fahrzeuge sieht § 7 Abs. 2a EStG feste Abschreibungsstufen vor.

JahrAbschreibungssatz
Anschaffungsjahr75 %
2. Jahr10 %
3. Jahr5 %
4. Jahr5 %
5. Jahr3 %
6. Jahr2 %

Zwei Besonderheiten machen diese Regelung so wirksam: Sie wird nicht zeitanteilig gekürzt – selbst ein im Dezember angeschafftes Fahrzeug wird im ersten Jahr mit 75 % abgeschrieben. Und sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.

Beispiel: Ein Unternehmen kauft im Oktober ein reines Elektrofahrzeug für netto 60.000 €. Über die Turboabschreibung sind im selben Jahr 45.000 € gewinnmindernd anzusetzen.

Worauf Sie achten müssen:

  • Wirklich rein elektrisch: Das Fahrzeug muss im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als rein elektrisch gelten. Lassen Sie sich das vom Verkäufer bestätigen.
  • Keine Kombination mit § 7g EStG: Wer die 40-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nutzt, kann die Turboabschreibung für dasselbe Fahrzeug nicht zusätzlich in Anspruch nehmen.

Höhere Grenze beim E-Dienstwagen

Für die Privatnutzung reiner E-Fahrzeuge ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Die dafür maßgebliche Preisgrenze wurde von 70.000 € auf 100.000 € angehoben – für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.

Zwei Einschränkungen gehören dazu:

  • Die Viertelregelung wirkt nur ertragsteuerlich. Umsatzsteuerlich bleibt es beim vollen Bruttolistenpreis beziehungsweise den vollen Gesamtkosten.
  • Ob 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch günstiger ist, bleibt eine Einzelfallrechnung. Der Firmenwagen-Vergleichsrechner und die Themenseite Firmenwagen helfen dabei weiter.

Was sich bei der Körperschaftsteuer tut

Kapitalgesellschaften zahlen weiterhin 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Ab 2028 sinkt der Satz stufenweise: 14 % (2028), 13 % (2029), 12 % (2030), 11 % (2031) und schließlich 10 % ab 2032.

Für die Praxis heißt das vor allem eines: Planungshorizont. Bis 2027 ändert sich nichts, ein Vorziehen von Gewinnen lohnt aus diesem Grund also nicht. Wer über eine Rechtsformänderung nachdenkt, hat mit diesen Stufen aber erstmals belastbare Zahlen für die Zukunft – wobei die Entscheidung nie an der Körperschaftsteuer allein hängt, sondern an Gewerbesteuerhebesatz, Ausschüttungsverhalten und persönlichem Steuersatz.

Was ich Ihnen empfehle

Die Instrumente wirken am stärksten in Kombination – degressive AfA, Sonderabschreibung nach § 7g EStG und Investitionsabzugsbetrag greifen ineinander. Aber jede Kombination hat Ausschlüsse, und die Wahl bindet Sie über Jahre.

Wenn bei Ihnen eine größere Anschaffung ansteht: Rechnen wir das vorher durch – nachträglich lässt sich ein Abschreibungsverfahren nicht mehr frei wechseln.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Fachlich geprüft und freigegeben am 07.08.2026 von Mathias Dittmann, Steuerberater. Erstellt mit KI-Unterstützung – die fachliche Verantwortung liegt bei mir. Wie ich KI einsetze