Das Wichtigste in Kürze:

  • Falscher Steuerschlüssel in der Software: Das ist kein Schreib- oder Rechenfehler. Fällt es erst nach Bestandskraft des Bescheids auf, ist die Korrektur zu – der Fehler bleibt bestehen.
  • Photovoltaik auf dem eigenen Dach: Wer den Strom überwiegend selbst verbraucht, bekommt keinen Investitionsabzugsbetrag. Die 90-%-Grenze zählt, und nur der verkaufte Strom ist betrieblich.
  • Zwei Standbeine, ein Betrieb? Gleiche Adresse und ähnliche Branche reichen dem Bundesfinanzhof nicht – der Zusammenhang muss belegt werden.

Neunzehn Meldungen hatte der Monat. Die meisten davon betreffen Sie nicht – es geht um Privatthemen, Verfahrensfragen für Berater oder Branchen, mit denen ich nicht arbeite. Drei sind hier gelandet, plus eine Randnotiz in eigener Sache. Sie bekommen von mir also keine Meldung, weil es sie gibt, sondern weil sie Sie betrifft.

Bei zweien davon läuft noch ein Revisionsverfahren. Ich schreibe trotzdem darüber, weil das Risiko heute besteht – aber ich sage jeweils dazu, wo das Verfahren steht.

Falscher Steuerschlüssel in der Buchhaltung: Warum das Finanzamt den Fehler nicht mehr korrigieren muss

Diese Entscheidung sollte jeder kennen, der seine Buchhaltung selbst führt.

Der Fall: Eine GmbH hatte in ihrem Buchhaltungssystem einen falschen Steuerschlüssel hinterlegt. Dadurch waren die Beträge zur Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung fehlerhaft. Aufgefallen ist es erst, als der Umsatzsteuerbescheid nach einer Betriebsprüfung bereits bestandskräftig war – also nicht mehr mit dem Einspruch angreifbar.

Die GmbH berief sich auf eine Korrekturvorschrift, die genau für solche Pannen gedacht ist: § 173a AO erlaubt die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist.

Die Entscheidung: Greift nicht. Und die Begründung ist der eigentlich interessante Teil:

  • Kein Rechenfehler. Das Programm hat richtig gerechnet. Falsch war nicht die Rechenoperation, sondern die Grundlage, auf der gerechnet wurde.
  • Kein Schreibfehler. Es wurde keine Zahl vertippt oder falsch übertragen. Der bereits falsche Wert wurde nur korrekt weitergereicht.

Ein falscher Steuerschlüssel ist damit weder ein Vertipper noch ein Rechenfehler, sondern eine inhaltlich falsche Zuordnung – und für die gibt es nach Bestandskraft keine Korrekturvorschrift.

Was das praktisch bedeutet

Ein einzelner falsch eingestellter Steuersatz zieht sich durch jede Buchung, die darauf aufsetzt – oft über Monate, ohne dass irgendetwas auffällt. Genau deshalb ist er gefährlicher als ein Zahlendreher: Der Zahlendreher betrifft eine Buchung, der falsche Schlüssel alle.

Konkret in Lexware Office: Prüfen Sie einmal in Ruhe die Steuersätze, die an Ihren Kategorien und an Ihren Kontakten hinterlegt sind. Die typischen Stolperstellen sind immer dieselben: 7 % statt 19 % bei einzelnen Leistungen, Reverse Charge bei ausländischen Dienstleistern (Stripe, Google, Meta), innergemeinschaftlicher Erwerb und – wenn Sie importieren – die Einfuhrumsatzsteuer. Ein Fehler an dieser Stelle ist kein Buchungsfehler, sondern ein Einstellungsfehler, und er wirkt rückwirkend auf alles.

Der praktische Schluss aus dem Urteil: Diese Fehler müssen vor der Bestandskraft gefunden werden. Danach hilft kein Argument mehr. Das ist einer der Gründe, warum ich die Selbstbuchhaltung quartalsweise durchsehe und nicht erst beim Jahresabschluss.

Fundstelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.03.2026 – 5 K 137/25. Nicht rechtskräftig – die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass es dabei bleibt – aber schon gar nicht darauf, dass es gekippt wird.

Photovoltaik auf dem eigenen Dach: Warum der Investitionsabzugsbetrag scheitert

Der Fall: Ein Unternehmer plante 2021 eine Photovoltaikanlage für sein Einfamilienhaus und bildete dafür einen Investitionsabzugsbetrag über 50 % der voraussichtlichen Kosten. Der IAB – also der Investitionsabzugsbetrag – erlaubt es, einen Teil der Kosten schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen. Angeschafft wurde die Anlage 2022. Und dann verbrauchte die Familie über 90 % des erzeugten Stroms selbst.

Die Entscheidung: Kein IAB. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut „ausschließlich oder fast ausschließlich" betrieblich genutzt wird – nach der Rechtsprechung heißt das mindestens 90 %. Bei einer Photovoltaikanlage zählt aber nur der Strom als betrieblich, der auch tatsächlich verkauft oder eingespeist wird. Der Eigenverbrauch im Haushalt ist Privatnutzung. Hier lag die betriebliche Quote unter 10 % – die Grenze wurde also nicht knapp verfehlt, sondern deutlich.

Die Rechnung, die vorher aufgehen muss

Wer heute eine Anlage plant, plant sie meist mit Speicher, oft mit Wärmepumpe und Wallbox. Genau diese Kombination drückt die Einspeisequote nach unten – und damit den Anteil, der steuerlich als betrieblich gilt. Wenn der IAB Teil Ihrer Finanzierungsrechnung ist, prüfen Sie die erwartete Einspeisequote, bevor Sie ihn ansetzen. Sonst fällt der Abzug später rückwirkend weg, samt Verzinsung.

Fundstelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025 – 10 K 162/24 (Pressemitteilung des Gerichts). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen III R 39/25 – die Frage ist also noch offen.

Kurz notiert

Zwei Standbeine – ein Gewerbebetrieb oder zwei? Für Einzelunternehmer mit mehreren gewerblichen Tätigkeiten ist das eine bare Frage: Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € steht je Betrieb zu. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass es dafür einen konkret belegten wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang braucht. Gemeinsame Räume, dieselbe Adresse oder eine verwandte Branche reichen als Vermutung nicht aus. Im entschiedenen Fall – ein Recyclingbetrieb, der den Schrotthandel der Mutter übernommen hatte – hob der BFH das Urteil auf und verwies zurück, weil das Finanzgericht zwar viele Indizien aufgezählt, aber keine belastbaren Feststellungen getroffen hatte. BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 8/23 (Volltext beim Bundesfinanzhof).

Zum Schluss, in eigener Sache

Eine Entscheidung diesen Monat betraf meinen eigenen Berufsstand: Ein Steuerberater wollte für seine eigene Einkommensteuererklärung die verlängerte Abgabefrist nutzen – jene Frist, die für alle gilt, die einen Steuerberater beauftragt haben. Das Finanzgericht sagt Nein: Die verlängerte Frist setzt voraus, dass jemand beauftragt wurde. In eigener Sache ist man kein Auftraggeber. Auch der Umweg über die eigene Steuerberatungsgesellschaft hilft nicht.

Für mich gelten also dieselben Fristen wie für jeden anderen auch. Das finde ich, ehrlich gesagt, ganz richtig so.

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2025 – 3 K 203/25.


Fragen zu einem dieser Punkte? Wenn Sie bereits mit mir arbeiten, sprechen Sie mich an – die Steuerschlüssel in Ihrem Lexware Office schaue ich mir beim nächsten Quartals-Check ohnehin an. Neue Mandate nehme ich wieder ab dem 1. Oktober 2026 an.

Die Steuer-News aus dem Juli drehten sich um das häusliche Arbeitszimmer und den Verkauf von GmbH-Anteilen.

Fachlich geprüft und freigegeben am 10.08.2026 von Mathias Dittmann, Steuerberater. Erstellt mit KI-Unterstützung – die fachliche Verantwortung liegt bei mir. Wie ich KI einsetze