Das Wichtigste in Kürze:

  • Häusliches Arbeitszimmer: Ohne eigene, laufend geführte Aufzeichnung streicht das Finanzamt den Abzug komplett – auch bei der EÜR, auch bei kleinen Beträgen und selbst dann, wenn alle Belege vorliegen.
  • GmbH-Anteile verkaufen und Geschäftsführer bleiben: Ein Extra-Betrag dafür ist nicht automatisch Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat den Fall zurückverwiesen – entschieden wird über die Vertragsgestaltung.
  • Betriebsprüfung: Kann das Finanzamt den Zugang der Prüfungsanordnung nicht nachweisen, verlängert die Prüfung die Festsetzungsfrist nicht.

Siebzehn neue Urteile und Verwaltungsanweisungen gingen diesen Monat durch die Fachpresse. Die meisten davon betreffen Sie nicht – es geht um Privatthemen, Verfahrensfragen für Berater oder Konzernstrukturen. Ich lese sie trotzdem alle und schreibe hier nur über die, die für Selbstständige, Freiberufler und kleine GmbHs einen echten Unterschied machen. Diesen Monat sind das vier: zwei größere und zwei kurze.

Sie bekommen von mir also keine Meldung, weil es sie gibt, sondern weil sie Sie betrifft.

Häusliches Arbeitszimmer: Warum der Abzug trotz vollständiger Belege komplett wegfallen kann

Das ist die wichtigste Entscheidung des Monats für alle, die von zu Hause aus arbeiten – und sie ist unangenehm.

Der Fall: Ein Selbstständiger nutzte das Dachgeschoss seines Eigenheims als Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss. Seinen Gewinn ermittelte er per EÜR – also der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er sammelte über das Jahr brav alle Belege und stellte erst bei der Steuererklärung eine Gesamtaufstellung der Gebäudekosten zusammen. Alles vorhanden, alles nachvollziehbar.

Das Ergebnis: Der Abzug wurde trotzdem vollständig gestrichen. Nicht gekürzt – gestrichen.

Der Grund ist eine Vorschrift, die viele nicht auf dem Schirm haben: Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt eine besondere Aufzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 7 EStG). Die Kosten müssen

  • einzeln,
  • getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und
  • zeitnah, also laufend während des Jahres

festgehalten werden. Belege sammeln und am Jahresende addieren erfüllt das nicht. Und wenn die Aufzeichnung fehlt, ist der Abzug schon dem Grunde nach ausgeschlossen – selbst wenn die Kosten unstreitig entstanden sind.

Das gilt ausdrücklich auch für kleine Beträge

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Die Pflicht trifft auch Freiberufler mit EÜR, und sie gilt unabhängig von der Höhe der Aufwendungen. Es gibt keine Bagatellgrenze, ab der man sich die gesonderte Aufzeichnung sparen könnte.

Was Sie jetzt tun sollten – konkret in Lexware Office: Legen Sie für die Arbeitszimmerkosten eine eigene Kategorie an und buchen Sie Miete, Strom, Heizung, Reinigung und Ausstattung von Anfang an dorthin – nicht in den allgemeinen Raumkosten-Topf. Wichtig ist, dass die Buchung laufend passiert, nicht gesammelt im März des Folgejahres. Wer die Kosten lieber außerhalb der Buchhaltung führt, kann das tun: Auch eine gesonderte Tabelle reicht aus, solange sie fortlaufend geführt wird und alle Positionen einzeln enthält.

Wenn Sie Ihre Buchhaltung selbst führen, ist das genau der Punkt, den ich im Quartals-Check anschaue – nachträglich reparieren lässt er sich nämlich nicht.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24 (Volltext beim Bundesfinanzhof).

GmbH-Anteile verkaufen und Geschäftsführer bleiben: Kaufpreis oder Arbeitslohn?

Wenn Sie Ihre GmbH verkaufen, will der Käufer Sie meist noch ein paar Jahre an Bord haben. Dafür wird oft ein zusätzlicher Betrag vereinbart. Die Frage ist: Gehört der zum Kaufpreis oder ist er Lohn?

Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern bares Geld. Als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG sind nur 60 % steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). Als Arbeitslohn nach § 19 EStG ist der Betrag voll zu versteuern.

Der Fall: Zwei Gesellschafter hielten je 50 % an einer GmbH und waren beide Geschäftsführer. Sie verkauften an einen Erwerber. Zusätzlich zum Kaufpreis wurden 1,25 Mio. € vereinbart – je zur Hälfte dafür, dass beide ihre Geschäftsführertätigkeit noch mindestens fünf Jahre fortführen. Das Finanzamt sah darin Arbeitslohn, das Finanzgericht Köln bestätigte das.

Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Entschieden ist also noch nichts – aber die Richtung ist für jeden Verkäufer wichtig:

  • Maßgeblich ist, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Zusammenhang besteht.
  • Entscheidend dafür ist, ob die zusätzlich vereinbarte Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Hat sie die nicht, ist der Betrag ein unselbständiger Teil des Kaufpreises – und damit § 17 EStG.
  • Und ausdrücklich: Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein Faktor, der den Wert der Gesellschaft beeinflusst. Dass ein Käufer dafür zahlt, spricht also nicht automatisch für Arbeitslohn.

Wenn ein Verkauf ansteht

Die Zuordnung entscheidet sich am Vertrag – und zwar bevor er unterschrieben ist. Wer die Weiterbeschäftigung als separaten Posten mit eigener Gegenleistung ausweist, liefert dem Finanzamt das Argument für Arbeitslohn gleich mit. Diese Frage gehört in die Verhandlung, nicht in die spätere Steuererklärung.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 1/25 (Volltext beim Bundesfinanzhof). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen – das Finanzgericht Köln muss neu entscheiden.

Kurz notiert

Betriebsprüfung: Das Finanzamt muss den Zugang der Prüfungsanordnung beweisen. Eine Außenprüfung verlängert die Festsetzungsfrist nur dann, wenn sie auf einer wirksam bekanntgegebenen Prüfungsanordnung beruht. Im entschiedenen Fall stand in der Akte lediglich der Vermerk, die Anordnung sei versandt worden. Das reichte nicht: Lässt sich der Zugang nicht aufklären, geht das zulasten des Finanzamts – die Bescheide waren verfristet und wurden aufgehoben. Heben Sie deshalb den Briefumschlag und das Zugangsdatum solcher Schreiben auf. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F, rechtskräftig (Volltext).

Vergessener Prüfungsbericht: Das Finanzamt darf nachbessern. Wertet das Finanzamt einen Betriebsprüfungsbericht versehentlich nicht aus und veranlagt stattdessen nach der eingereichten Erklärung, kann das eine „offenbare Unrichtigkeit" nach § 129 AO sein – und dann darf der Bescheid auch nach Bestandskraft noch korrigiert werden. Ein bestandskräftiger Bescheid nach einer Prüfung ist also nicht automatisch das letzte Wort. FG Köln, Urteil vom 24.02.2026 – 11 K 379/22, rechtskräftig (Volltext).


Fragen zu einem dieser Punkte? Wenn Sie bereits mit mir arbeiten, sprechen Sie mich einfach an – am besten vor dem nächsten Quartals-Check. Neue Mandate nehme ich wieder ab dem 1. Oktober 2026 an.

Mehr Hintergrund zu einzelnen Themen finden Sie im Blog, unter anderem zum Firmenwagen und zu absetzbaren Kosten für Selbstständige.

Fachlich geprüft und freigegeben am 10.08.2026 von Mathias Dittmann, Steuerberater. Erstellt mit KI-Unterstützung – die fachliche Verantwortung liegt bei mir. Wie ich KI einsetze