Das Wichtigste in Kürze:
- Anschaffung und Inbetriebnahme müssen bis zum 31.12. erfolgt sein – der Kauf allein reicht nicht.
- Degressive AfA und Sonderabschreibung lassen sich kombinieren und heben den Abzug im Anschaffungsjahr deutlich an.
- Investitionsabzugsbetrag: bis zu 50 % künftiger Anschaffungskosten schon heute abziehen.
- Bei der EÜR entscheidet allein der Zahlungszeitpunkt – der wirksamste und einfachste Hebel.
Die letzten Wochen des Jahres sind für Unternehmer die Phase, in der sich die Steuerlast des laufenden Jahres noch bewegen lässt. Danach ist die Rechnung geschrieben. Drei Bereiche bringen dabei am meisten: Abschreibungen ausschöpfen, künftige Investitionen vorziehen und – bei der EÜR – Zahlungen gezielt timen.
Abschreibungen: was derzeit möglich ist
Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist die degressive AfA wieder möglich – bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 % pro Jahr.
Wichtig für die Jahresendplanung: Im Anschaffungsjahr wird die Jahresabschreibung monatsgenau gekürzt. Eine Anschaffung im Dezember bringt also nur ein Zwölftel des Jahresbetrags. Wer den Abzug noch in diesem Jahr braucht, sollte entsprechend früher handeln.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Kleine und mittlere Betriebe können zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungskosten absetzen. Voraussetzung ist ein Gewinn im Vorjahr von höchstens 200.000 €. Der Betrag lässt sich vollständig im Anschaffungsjahr nutzen oder flexibel über fünf Jahre verteilen.
Der Synergieeffekt: Beide Instrumente lassen sich kombinieren. Zusammen ergibt das im Anschaffungsjahr eine erheblich erhöhte Gesamtabschreibung – und damit eine unmittelbare Entlastung.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Auch kleinere Anschaffungen tragen bei:
- Sofortabschreibung bis 800 € netto im Jahr der Anschaffung.
- Sammelposten für Güter zwischen 250 und 1.000 €, abgeschrieben über fünf Jahre mit jeweils 20 %.
- Bis 250 € sofortiger Betriebsausgabenabzug ohne gesondertes Verzeichnis.
Zur häufigsten Verwechslung: Die viel diskutierte Anhebung der 800-Euro-Grenze auf 1.000 € wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und ist nie in Kraft getreten.
Die entscheidende Bedingung: Anschaffung und Inbetriebnahme müssen vor dem 31. Dezember erfolgt sein. Ein Gerät, das am 28. Dezember geliefert wird und bis Januar im Karton bleibt, zählt nicht.
Sonderfall Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte reine E-Fahrzeuge sieht § 7 Abs. 2a EStG eine Abschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr vor – ohne zeitanteilige Kürzung. Die Details samt Stufenplan stehen im Beitrag Degressive AfA und Turboabschreibung.
Investitionsabzugsbetrag: die Investition von morgen heute abziehen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) verlagert Steuerlast nach hinten und schafft Liquidität für genau die Anschaffung, die Sie ohnehin planen.
- Wirkung: Abzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten im laufenden Jahr.
- Zeitfenster: Die Investition muss in den folgenden drei Jahren tatsächlich erfolgen.
- Rahmen: höchstens 200.000 € über alle geplanten Investitionen.
- Größenmerkmal: Der Gewinn im Jahr der Inanspruchnahme darf 200.000 € nicht übersteigen.
Die Gewinngrenze ist höher, als viele rechnen
Jahrelang war umstritten, wie die 200.000 € zu ermitteln sind: der reine Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Posten korrigierter Wert? Der Bundesfinanzhof hat die Frage entschieden – und zwar zulasten der Steuerpflichtigen.
Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Bei der Prüfung der Grenze sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen – ausdrücklich einschließlich der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnenden Gewerbesteuer.
Was das praktisch bedeutet: Wer nach der Bilanz bei 180.000 € liegt, kann mit der hinzugerechneten Gewerbesteuer und weiteren nicht abziehbaren Betriebsausgaben schnell über der Grenze landen – und verliert den Investitionsabzugsbetrag komplett. Das ist keine Kürzung, sondern ein Alles-oder-nichts-Ergebnis.
Rechnen Sie die Grenze deshalb vor der Entscheidung durch, nicht erst bei der Erklärung. Liegen Sie knapp darunter, lohnt der Blick darauf, ob sich der Gewinn im laufenden Jahr noch legitim drücken lässt – über die Hebel aus diesem Beitrag.
Bei der EÜR entscheidet das Timing
Wer den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, hat den direktesten Hebel überhaupt: Es zählt nicht die Leistung, sondern die Zahlung.
Ausgaben vorziehen
Zeichnet sich ein hohes Ergebnis ab, kann es sinnvoll sein, ohnehin geplante Ausgaben noch vor dem 31. Dezember zu bezahlen:
- Reparaturen und Instandhaltungen an Betriebsmitteln
- Büromaterial, Fachliteratur, Arbeitsmittel
- Vorauszahlung von Versicherungsbeiträgen
- Abschlagszahlung auf das Steuerberaterhonorar
- Softwarelizenzen und Wartungsverträge
Die 10-Tages-Regel
Eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen – Mieten, Zinsen, Umsatzsteuervorauszahlungen –, die zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar fließen, werden dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Klassiker ist die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember: fällig am 10. Januar, wirtschaftlich aber dem Vorjahr zugehörig. Wird sie fristgerecht gezahlt, mindert sie noch den Gewinn des Vorjahres.
Einnahmen verschieben
Die Gegenrichtung: Rechnungen für Leistungen kurz vor Jahresende erst Anfang Januar stellen. Der Zahlungseingang fällt dann ins neue Jahr. Das lohnt vor allem, wenn Sie im laufenden Jahr ohnehin über Ihrem normalen Ergebnis liegen und im Folgejahr mit weniger rechnen.
Der Blick nach vorn
Eine Entwicklung sollten Sie schon in die mittelfristige Planung einbeziehen, weil sie Rechtsformentscheidungen beeinflusst: Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 stufenweise von 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
Am diesjährigen Jahresabschluss ändert das nichts – aber einiges an der Frage, in welcher Rechtsform Sie in fünf Jahren dastehen wollen.
Was jetzt zu tun ist
Die wirksamsten Maßnahmen brauchen Vorlauf: Eine Anschaffung, die noch in diesem Jahr wirken soll, muss bestellt, geliefert, bezahlt und in Betrieb genommen sein. Wer im Dezember anfängt zu planen, verschenkt die Hälfte.
Lassen Sie uns im Herbst einmal auf Ihre Zahlen schauen – dann ist noch Zeit, etwas zu bewegen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.