Das Wichtigste in Kürze:
- Bis 25 km/h gilt das Rad steuerlich als Fahrrad – die private Nutzung ist ertragsteuerlich bis Ende 2030 steuerfrei.
- Über 25 km/h (S-Pedelec) wird wie ein Firmenwagen behandelt, samt 1-Prozent-Regelung.
- Sofort absetzen können Sie nur bis 800 € netto; darüber wird über sieben Jahre abgeschrieben.
- Für Mitarbeiter ist Dienstrad-Leasing per Gehaltsumwandlung der günstigste Weg.
Das Rad ist für viele Selbstständige längst mehr als Freizeitgerät – und steuerlich attraktiver als das Auto, weil der Gesetzgeber die private Nutzung bewusst freistellt. Entscheidend ist nur, dass Sie die richtige Schublade treffen.
Welches Rad ist steuerlich was?
Die erste Weiche ist die Geschwindigkeit:
- Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h brauchen keine verkehrsrechtliche Zulassung und gelten steuerlich als „normale Fahrräder".
- S-Pedelecs über 25 km/h sind zulassungspflichtig und werden steuerlich wie Kraftfahrzeuge behandelt.
Diese Einordnung entscheidet über alles Weitere – vor allem über die Frage, ob die private Nutzung besteuert wird oder nicht.
Gehört das Rad ins Betriebsvermögen?
- Über 50 % betriebliche Nutzung: Das Rad muss ins Betriebsvermögen.
- Zwischen 10 % und 50 %: Sie haben ein Wahlrecht – gewillkürtes Betriebsvermögen.
- Unter 10 %: Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist ausgeschlossen.
Den Nutzungsanteil sollten Sie belegen können, etwa über ein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen.
Welche Kosten sind abziehbar?
Gehört das Rad zum Betriebsvermögen, sind Betriebsausgaben:
- die Anschaffungskosten (über die Abschreibung, siehe unten),
- Wartung und Reparatur,
- Versicherung,
- laufende Fahrtkosten.
Wie immer gilt: ohne Beleg kein Abzug.
Wie schreiben Sie das Rad ab?
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Liegen die Anschaffungskosten netto bei bis zu 800 €, können Sie sofort in voller Höhe abschreiben. Diese Grenze ist seit Jahren unverändert – die vielfach angekündigte Anhebung auf 1.000 € wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und ist nie in Kraft getreten.
- Teurere Räder: Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, laut AfA-Tabelle in der Regel sieben Jahre.
- Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist die degressive AfA wieder möglich – bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 % pro Jahr. Bei einer siebenjährigen Nutzungsdauer ist das oft der schnellere Weg. Details dazu im Beitrag Degressive AfA und Investitionsbooster.
Was ist mit der privaten Nutzung?
Hier liegt der eigentliche Vorteil gegenüber dem Auto:
- Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h: Die private Nutzung bleibt ertragsteuerlich steuerfrei – befristet bis zum 31.12.2030. Umsatzsteuerlich müssen Sie sie allerdings als unentgeltliche Wertabgabe erfassen, sofern Sie beim Kauf Vorsteuer gezogen haben.
- S-Pedelecs über 25 km/h: Behandlung wie ein Firmenwagen, also 1-Prozent-Regelung für die private Nutzung plus 0,03 % je Entfernungskilometer für den Weg zum Betrieb. Wie das im Detail funktioniert, steht auf der Themenseite Firmenwagen.
Bleibt das Rad im Privatvermögen, können Sie für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb die Entfernungspauschale ansetzen – seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.
Dienstrad für Mitarbeiter: meist der beste Hebel
Wenn Sie Angestellte haben, ist das Dienstrad per Gehaltsumwandlung der wirksamste Weg. Die Leasingrate wird vom Bruttogehalt abgezogen, das zu versteuernde Einkommen sinkt – und für die Privatnutzung ist beim Pedelec nur ein Viertel des Listenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Bei einem Rad für 3.000 € sind das rund 7,50 € monatlich, die zusätzlich zu versteuern sind, während Steuern und Sozialabgaben auf die volle Leasingrate gespart werden. Für Sie als Arbeitgeber sind die Leasingraten Betriebsausgaben, und die Lohnnebenkosten sinken. In den meisten Verträgen sind Wartung, Reparatur und Versicherung enthalten.
Für S-Pedelecs gilt das nicht in dieser Form – dort greifen die Firmenwagenregeln inklusive Versteuerung des Arbeitswegs.
Ein Detail, das gern übersehen wird
Das Aufladen eines privaten E-Bikes im Betrieb unterliegt grundsätzlich den Entnahmegrundsätzen für Strom. In der Praxis spielt das bei einzelnen Rädern selten eine Rolle – bei einer größeren Flotte oder einer Ladestation für Mitarbeiter sollte man es einmal sauber ansehen.
Und praktisch?
Die Entscheidung fällt fast immer an zwei Punkten: Betriebsvermögen oder nicht, und Kauf oder Leasing. Beides lässt sich in einem Gespräch klären – und beides ist im Nachhinein nur schwer zu korrigieren.
Sprechen Sie mich an, bevor Sie bestellen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.