Entlastungsprämie 2026:
Bis zu 1.000 € steuerfrei auszahlen
Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – und wie Sie die Prämie clever einsetzen, sobald das Gesetz in Kraft tritt.
Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht in Kraft
Der Bundestag hat das Gesetz am 24. April 2026 beschlossen. Vor dem Inkrafttreten sind aber noch die Zustimmung des Bundesrates (erwartet Mai 2026) und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nötig. Prämien, die vor diesem offiziellen Datum ausgezahlt werden, sind nicht steuerfrei – sondern ganz normaler, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Warten Sie also noch kurz ab.
Sie kennen vielleicht noch die Inflationsausgleichsprämie – bis zu 3.000 Euro konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis Ende 2024 komplett steuer- und abgabenfrei auszahlen. Das neue Instrument funktioniert genauso, ist aber auf 1.000 Euro begrenzt und gilt bis Ende 2026.
Der Gedanke dahinter: Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter bei den gestiegenen Energiepreisen zu unterstützen – ohne dass dabei Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen, ist Ihnen überlassen. Es gibt keine Pflicht.
1. Was ist die Entlastungsprämie genau?
Die Entlastungsprämie (offiziell geregelt in § 3 Nr. 11d EStG – dem Einkommensteuergesetz) ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die bis zu einem Betrag von 1.000 Euro vollständig steuerfrei und frei von Sozialversicherungsbeiträgen ist. Das bedeutet: Was Sie auszahlen, kommt vollständig beim Mitarbeiter an – ohne Abzüge.
Und als Arbeitgeber können Sie die ausgezahlte Prämie als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Ein Win-Win: Ihr Mitarbeiter bekommt mehr netto, und Sie senken Ihre Steuerlast.
Warum ist das interessant? Ein Vergleich.
Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter 1.000 € mehr netto geben wollen, kostet Sie das als normale Gehaltserhöhung erheblich mehr:
| Weg | Kosten für Sie | Netto beim Mitarbeiter |
|---|---|---|
| Entlastungsprämie | 1.000 € ✓ | |
| Normale Gehaltserhöhung | 1.000 € |
Näherungsrechnung (Grenzsteuersatz ~25 %, SV-Gesamtbeitrag ~40 %). Individuelle Werte variieren.
Freibetrag, kein Freigrenze
Zahlen Sie 1.200 €? Dann bleiben 1.000 € steuerfrei, nur die 200 € darüber sind steuerpflichtig. Es ist kein Alles-oder-nichts-Prinzip.
Auch als Sachleistung möglich
Sie müssen keine Überweisung machen. Gutscheine oder Sachleistungen (z. B. Tankgutschein) funktionieren genauso – auch in Teilbeträgen über mehrere Monate.
Bestehende Vergünstigungen bleiben
Die Prämie wird zusätzlich zu anderen Steuervorteilen gewährt – z. B. der Sachbezugsfreigrenze (50 €/Monat). Die können Sie weiter parallel nutzen.
2. Für welche Mitarbeiter können Sie die Prämie zahlen?
Die gute Nachricht: Fast alle Mitarbeiter kommen infrage – unabhängig davon, wie lange sie bei Ihnen beschäftigt sind oder in welchem Umfang.
✅ Anspruchsberechtigt
- ✓ Vollzeit- und Teilzeitkräfte
- ✓ Minijobber
- ✓ Auszubildende
- ✓ Mitarbeiter in Elternzeit
- ✓ Mitarbeiter in Kurzarbeit
- ✓ Mitarbeiter mit Krankengeld
- ✓ GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (wenn Arbeitnehmer)
- ✓ Bürgergeldempfänger (Prämie wird nicht angerechnet!)
ℹ️ Mehrere Jobs gleichzeitig
Hat ein Mitarbeiter gleichzeitig zwei Jobs – z. B. Hauptjob bei Ihnen und einen Nebenjob woanders – kann jeder Arbeitgeber die Prämie separat gewähren. Sie müssen nicht prüfen, ob der Mitarbeiter sie woanders bereits erhalten hat.
⚠️ Ausnahme: Aufeinanderfolgende Jobs
Hat jemand nacheinander zwei Stellen bei Ihnen (z. B. als Aushilfe und dann als Festangestellter), darf die Prämie nur einmal gewährt werden. Nicht pro Vertrag, sondern einmal pro Arbeitgeber-Beziehung.
3. Wie viel sparen Sie? – Der Vorteilsrechner
Mit dem Rechner unten sehen Sie, wie viel günstiger die Entlastungsprämie im Vergleich zu einer normalen Gehaltserhöhung ist – damit Ihre Mitarbeiter unterm Strich genauso viel mehr in der Tasche haben.
🧮 Vorteilsrechner: Entlastungsprämie vs. Gehaltserhöhung
| Entlastungsprämie | |
| Gehaltserhöhung |
Alle Angaben sind Näherungswerte (Grenzsteuersatz ~25 %, SV-Gesamtbeitrag ~40 %, AG-Anteil ~20 %). Die tatsächliche Ersparnis hängt von Steuerklasse und Gehaltsstruktur Ihrer Mitarbeiter ab. Für eine genaue Berechnung sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.
4. Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?
Der bürokratische Aufwand ist bewusst gering gehalten. Trotzdem gibt es ein paar Dinge, die Sie richtig machen sollten:
Zusammenhang kennzeichnen
Auf dem Überweisungsträger oder in der Lohnabrechnung muss erkennbar sein, dass die Zahlung im Zusammenhang mit den gestiegenen Energiepreisen steht. Ein kurzer Hinweis wie „Entlastungsprämie gem. § 3 Nr. 11d EStG” reicht aus.
Im Lohnkonto aufzeichnen
Die Prämie muss im Lohnkonto des Mitarbeiters vermerkt werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) und stellt sicher, dass bei einer Lohnsteuerprüfung alles nachvollziehbar ist. Ihr Lohnbuchhaltungs-Programm sollte das automatisch können.
Nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung
Die steuerfreie Prämie taucht nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auf – und Ihre Mitarbeiter müssen sie auch nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Kein Aufwand auf Arbeitnehmerseite.
Die wichtigste Regel: Nur obendrauf, nicht statt
Die Entlastungsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung – also „ich zahle statt 3.500 € Gehalt jetzt 2.500 € + 1.000 € Prämie” – ist nicht erlaubt und kostet die Steuerfreiheit. Die Prämie darf auch nicht eine bereits angekündigte Gehaltserhöhung ersetzen.
5. Prämie clever einsetzen – 3 Strategien
Sie müssen die 1.000 Euro nicht auf einmal auszahlen. Hier sind drei Wege, wie Sie die Prämie sinnvoll gestalten können:
In Raten über mehrere Monate
Z. B. 8 Monate à 125 € – das streckt die Belastung für Sie als Arbeitgeber und kommt trotzdem vollständig steuerfrei beim Mitarbeiter an.
Als Gutschein oder Sachleistung
Ein Tankgutschein, ein Einkaufsgutschein oder eine Sachleistung – alles möglich. Achten Sie darauf, den Zusammenhang mit den Energiepreisen zu dokumentieren.
Als Einmalbetrag zum Jahresende
Warten Sie ab, bis das Gesetz in Kraft ist, und zahlen Sie dann einmalig. Das ist unkompliziert und Sie sind auf der sicheren Seite, was die rechtliche Grundlage angeht.
