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Geschenke an Kunden: So nutzt du die 50-Euro-Freigrenze korrekt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die 50-Euro-Grenze: Geschenke an Geschäftspartner sind bis zu 50 € (netto bei Vorsteuerabzug) pro Person und Jahr voll absetzbar.
  • Streuwerbeartikel: Kleinigkeiten bis 10 € (z. B. Kugelschreiber) müssen nicht namentlich aufgezeichnet werden.
  • Über 50 €: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der komplette Betrag steuerlich nicht absetzbar.

Als Unternehmer möchtest du dich bei guten Kunden oder Partnern erkenntlich zeigen. Das ist nicht nur eine nette Geste, sondern dient oft der Geschäftsbeziehung. Damit das Finanzamt diese Ausgaben anerkennt, musst du allerdings genaue Spielregeln beachten. Besonders die Unterscheidung zwischen “kleiner Aufmerksamkeit” und “großzügigem Geschenk” ist hier entscheidend.

Die Änderung im Detail

Früher lag die Grenze für abzugsfähige Geschenke bei 35 Euro. Diese wurde auf 50 Euro angehoben. Das gibt dir etwas mehr Spielraum.

Grundsätzlich gilt: Damit ein Geschenk als Betriebsausgabe durchgeht, muss es betrieblich veranlasst sein (z. B. zur Pflege der Geschäftsbeziehung) und es darf keine direkte Gegenleistung erwartet werden.

Hierbei unterscheiden wir drei Kategorien:

  1. Streuwerbeartikel (bis 10 €): Kalender, Stifte oder USB-Sticks mit Logo. Diese sind unkompliziert voll absetzbar.
  2. Geschenke bis 50 €: Diese sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
  3. Geschenke über 50 €: Diese sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar – und zwar gar nicht (auch nicht der Teil bis 50 €!).

Wichtig für die Berechnung:

  • Bist du vorsteuerabzugsberechtigt (Regelbesteuerung), bezieht sich die 50-Euro-Grenze auf den Nettobetrag.
  • Bist du Kleinunternehmer (gemäß § 19 UStG), darf der Bruttobetrag (inkl. MwSt.) die 50 Euro nicht überschreiten.

Was das für dich bedeutet

Diese Regelung ist eine klassische “Alles-oder-Nichts”-Falle. Wenn du einem wichtigen Kunden einen Wein für 51 Euro (netto) schenkst, kannst du steuerlich 0 Euro geltend machen. Der gesamte Aufwand ist dann dein “Privatvergnügen” aus versteuertem Einkommen.

Zudem gibt es die Pflicht zur Aufzeichnung: Du musst dokumentieren, wer das Geschenk erhalten hat. Lexware Office hilft dir dabei, aber die Disziplin beim Buchen muss von dir kommen.

Ein Sonderfall ist die Pauschalversteuerung (§ 37b EStG): Wenn du teure Geschenke machst (über 50 €) oder dem Empfänger die Versteuerung des geldwerten Vorteils ersparen willst, kannst du pauschal 30 % Steuer für ihn übernehmen. Das ist zwar nett gemeint, aber buchhalterisch komplex.

So setzt du das in Lexware Office um

Ich habe mir die aktuelle Anleitung im Lexware Help Center für dich angesehen. So gehst du vor, um auf der sicheren Seite zu sein:

Fall A: Geschenke bis 50 € (Abzugsfähig)

Hier macht es dir Lexware Office einfach.

  1. Lade den Beleg in die Belegerfassung hoch.
  2. Wähle als Kategorie (Art der Ausgabe) exakt: Geschenke.
  3. Achtung bei der Steuer: Lexware schlägt oft automatisch 19 % vor. Gib im Feld “Betrag” den Bruttobetrag des Geschenks ein. Das Programm rechnet die Steuer dann korrekt heraus und verbucht es richtig.

Fall B: Geschenke über 50 € (Nicht abzugsfähig)

Hier darfst du auf keinen Fall die Kategorie “Geschenke” nutzen, da diese Ausgaben das Finanzamt sonst fälschlicherweise mindern würden.

  1. Erfasse den Beleg ganz normal.
  2. Wähle als Kategorie das Konto: zu prüfen.
  3. Das ist das Signal für mich (oder deinen Steuerberater), diesen Posten am Jahresende korrekt als “nicht abzugsfähige Betriebsausgabe” oder Privatentnahme zu verbuchen.

Fall C: Pauschalversteuerung (§ 37b EStG)

Laut Lexware Help Center ist diese spezielle Pauschalsteuer (30 % + Soli) in Lexware Office nicht direkt abbildbar. Wenn du diesen Weg gehen willst, buche den Beleg ebenfalls auf zu prüfen und sprich mich aktiv darauf an.

Praxisbeispiel

Stell dir vor, Handwerker Max möchte seinem besten Architekten zum Jahresabschluss danken.

  • Szenario 1: Er kauft eine Kiste Wein für 45,00 € netto. Da er vorsteuerabzugsberechtigt ist, liegt er unter 50 €. Er bucht den Beleg in Lexware auf die Kategorie Geschenke. Alles perfekt.
  • Szenario 2: Er kauft einen Präsentkorb für 60,00 € netto. Das liegt über 50 €. Er lädt den Beleg hoch, wählt die Kategorie zu prüfen und schreibt in die Notiz “Geschenk Architekt Müller > 50 Euro”. Ich sehe das beim Jahresabschluss und buche es so um, dass es steuerlich neutral bleibt, aber in der Buchhaltung erfasst ist.

Mein Fazit

Die Anhebung auf 50 Euro ist eine Erleichterung, aber die “Freigrenze” bleibt tückisch. Mein Rat: Versuche, bei Geschenken sicher unter der Grenze zu bleiben (z. B. max. 45 € netto anpeilen), um Diskussionen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden. Dokumentiere auf dem Beleg immer den Namen des Empfängers – Lexware bietet dafür oft ein Notizfeld oder du schreibst es direkt auf den gescannten Beleg.

Wenn du teurere Geschenke planst oder dir unsicher bist, ob ein Artikel vielleicht doch als “Streuwerbeartikel” durchgeht, lass uns lieber einmal draufschauen.

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