E-Rechnung für Vermieter 2025: Ihr interaktiver Leitfaden

Die E-Rechnungspflicht für Vermieter seit 2025

Was Sie als Vermieter jetzt wissen und tun müssen.

Das Wichtigste zuerst

Vermieten Sie eine Immobilie? Dann gelten Sie umsatzsteuerlich als Unternehmer – unabhängig davon, ob Sie Umsatzsteuer abführen oder nicht. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es mit der E-Rechnung neue digitale Spielregeln, die auch Sie betreffen.

Dieser Leitfaden erklärt Ihnen einfach und verständlich Ihre neuen Pflichten beim Empfang und Versand von Rechnungen.

Eingehende Rechnungen: Empfang & Archivierung

Pflicht zum Empfang

Seit dem 01.01.2025 müssen Sie in der Lage sein, elektronische Rechnungen (z.B. von Handwerkern) in einem strukturierten Format zu empfangen. Ein einfaches E-Mail-Postfach genügt dafür. Sie dürfen die Annahme einer korrekten E-Rechnung nicht verweigern.

Digitale Archivierung

E-Rechnungen müssen Sie im Originalformat (z.B. als XML-Datei) revisionssicher für 10 Jahre aufbewahren. Ein einfacher Ausdruck oder ein PDF-Scan genügen nicht! Stellen Sie sicher, dass die Dateien unveränderbar gespeichert werden.

Interaktiver Check: Ihre Pflichten bei Ausgangsrechnungen

Beantworten Sie die folgenden Fragen, um Ihre individuellen Verpflichtungen zu ermitteln.

1. Vermieten Sie Ihre Immobilie(n) an inländische Unternehmer (B2B)?

Sonderfall: Mietverträge als Dauerrechnung

Bei Mietverhältnissen dient oft der Vertrag selbst als Rechnung. Hier gelten besondere Regeln:

  • Altverträge (vor 01.01.2027 abgeschlossen): Bleiben als Rechnung gültig, solange es keine Änderungen (z.B. bei Miete, Kontaktdaten) gibt.
  • Neuverträge oder Änderungen (ab 01.01.2027): Wenn Sie zur E-Rechnung verpflichtet sind, müssen Sie für den ersten Monat eine E-Rechnung ausstellen und den Vertrag beifügen.

Alle Angaben ohne Gewähr