Geschenke

Interaktiver Rechner: Geschenke im Steuerrecht

Interaktiver Rechner für Geschenke

Steuerliche Regelungen für Geschäftspartner und Mitarbeiter einfach erklärt.

Rechner: Betriebsausgabenabzug

Prüfen Sie hier, ob Ihr Geschenk an einen Geschäftspartner steuerlich abzugsfähig ist. Die zentrale Regel ist eine Freigrenze von 50 € pro Empfänger und Jahr. Eine Überschreitung um nur einen Cent führt zum vollständigen Verlust des Abzugs.

Ja
Nein

Die meisten Unternehmen sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ausnahmen sind z.B. Ärzte, Versicherungsvertreter oder Kleinunternehmer.

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Details, Ausnahmen & Strategien

Selbst wenn die 50-€-Grenze eingehalten wird, ist der Abzug nur bei Erfüllung dieser formalen Pflichten möglich:

  • Getrennte Aufzeichnung: Die Kosten für Geschenke müssen auf einem eigenen Konto in der Buchführung erfasst werden.
  • Einzelaufzeichnung: Jedes Geschenk muss einzeln verbucht werden.
  • Namensnennung: Der Name des Empfängers muss aus dem Buchungsbeleg klar hervorgehen.

1. Geschenke zur ausschließlich betrieblichen Nutzung

Die 50-€-Grenze entfällt, wenn objektiv ausgeschlossen ist, dass der Empfänger den Gegenstand privat nutzen kann. In diesem Fall sind die Kosten voll abzugsfähig.
Beispiele: Medikamentenmuster für einen Arzt, Biergläser mit Brauerei-Logo für einen Gastwirt.

2. Streuwerbeartikel (Give-aways)

Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 10 € pro Stück gelten als Streuwerbeartikel. Sie sind immer als Betriebsausgabe (Werbeaufwand) abzugsfähig.
Beispiele: Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger mit Firmenlogo.

Grundsätzlich muss der Empfänger ein Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Um dies zu vermeiden und die Beziehung zu pflegen, können Sie als Schenkender die Steuer pauschal übernehmen. Die Pauschalsteuer beträgt ca. 32-34% des Bruttowertes.

⚠️ Die “Doppelbelastungs-Falle”

Der entscheidende Punkt: Die Pauschalsteuer ist nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn auch das Geschenk selbst abzugsfähig ist. Ist das Geschenk (über 50 €) nicht abzugsfähig, ist auch die darauf gezahlte Steuer nicht abzugsfähig!

Alle Angaben basieren auf dem Mandanten-Merkblatt, Stand Mai 2024. Diese Anwendung dient der Veranschaulichung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.