Fahrrad von der Steuer absetzen
Ein Leitfaden für Selbstständige
Als Selbstständiger können Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike als Betriebsausgabe geltend machen und so Steuern sparen. Doch es gibt einige Regeln zu beachten. Dieser interaktive Leitfaden führt Sie durch die wichtigsten Punkte.
Grundlagen: Welche Fahrräder sind absetzbar?
Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei Arten von Fahrrädern:
- Fahrräder ohne verkehrsrechtliche Zulassung: Das sind klassische Fahrräder und Pedelecs, die nicht schneller als 25 km/h fahren. Damit sie anerkannt werden, müssen sie verkehrstauglich sein (Licht, Klingel etc.).
- Fahrräder mit verkehrsrechtlicher Zulassung (Kfz): S-Pedelecs und E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren oder mehr als 600 Watt Leistung haben, gelten als Kraftfahrzeuge. Hierfür gelten dieselben Regeln wie für einen Firmenwagen.
Achtung bei Lastenrädern:
Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es spezielle Regelungen. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Die Voraussetzung: Betriebliche Nutzung
Um das Fahrrad steuerlich absetzen zu können, müssen Sie es zu mindestens 10 % betrieblich nutzen. Der Nachweis erfolgt am besten über ein Fahrtenbuch.
10% bis 50% Nutzung
Sie haben die Wahl (“gewillkürtes Betriebsvermögen”): Sie können das Rad dem Betriebsvermögen zuordnen, müssen es aber nicht.
> 50% Nutzung
Das Fahrrad zählt zwingend zum Betriebsvermögen (“notwendiges Betriebsvermögen”). Sie müssen alle Kosten ansetzen.
Kosten absetzen & Abschreibung berechnen
Wenn das Rad zum Betriebsvermögen gehört, können Sie folgende Kosten absetzen:
- Anschaffungskosten: Je nach Preis sofort oder über 7 Jahre abgeschrieben.
- Instandhaltungskosten: Reparaturen, Wartung, Versicherungen.
- Laufende Kosten: z.B. Leasingraten.
Abschreibungs-Rechner (AfA)
Geben Sie den Netto-Kaufpreis Ihres Fahrrads ein, um die jährliche Abschreibung über 7 Jahre zu berechnen. Räder unter 800 € netto können sofort abgeschrieben werden.
Versteuerung der privaten Nutzung
Hier kommt es wieder auf die Art des Fahrrads an:
- Fahrräder (kein Kfz): Die private Nutzung ist bis Ende 2030 komplett steuerfrei! Voraussetzung ist, dass es zum Betriebsvermögen gehört (also min. 10% betrieblich genutzt wird).
- E-Bikes (als Kfz): Hier gilt die 0,25 %-Regelung. Monatlich werden 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich 0,03 % pro Entfernungskilometer hinzu.
Sonderfall: Fahrrad-Leasing
Beim Leasing gelten grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regeln wie beim Kauf. Sie können als Selbstständiger:
- die monatlichen Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen.
- die in den Raten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (falls vorsteuerabzugsberechtigt).
- die Entfernungspauschale für Fahrten zur Firma ansetzen.