Fahrrad von der Steuer absetzen

Fahrrad von der Steuer absetzen

Ein Leitfaden für Selbstständige

Als Selbstständiger können Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike als Betriebsausgabe geltend machen und so Steuern sparen. Doch es gibt einige Regeln zu beachten. Dieser interaktive Leitfaden führt Sie durch die wichtigsten Punkte.

Grundlagen: Welche Fahrräder sind absetzbar?

Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei Arten von Fahrrädern:

  • Fahrräder ohne verkehrsrechtliche Zulassung: Das sind klassische Fahrräder und Pedelecs, die nicht schneller als 25 km/h fahren. Damit sie anerkannt werden, müssen sie verkehrstauglich sein (Licht, Klingel etc.).
  • Fahrräder mit verkehrsrechtlicher Zulassung (Kfz): S-Pedelecs und E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren oder mehr als 600 Watt Leistung haben, gelten als Kraftfahrzeuge. Hierfür gelten dieselben Regeln wie für einen Firmenwagen.

Achtung bei Lastenrädern:

Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es spezielle Regelungen. Sprechen Sie hierzu am besten mit Ihrer Steuerberatung.

Die Voraussetzung: Betriebliche Nutzung

Um das Fahrrad steuerlich absetzen zu können, müssen Sie es zu mindestens 10 % betrieblich nutzen. Der Nachweis erfolgt am besten über ein Fahrtenbuch.

10% bis 50% Nutzung

Sie haben die Wahl (“gewillkürtes Betriebsvermögen”): Sie können das Rad dem Betriebsvermögen zuordnen, müssen es aber nicht.

> 50% Nutzung

Das Fahrrad zählt zwingend zum Betriebsvermögen (“notwendiges Betriebsvermögen”). Sie müssen alle Kosten ansetzen.

Kosten absetzen & Abschreibung berechnen

Wenn das Rad zum Betriebsvermögen gehört, können Sie folgende Kosten absetzen:

  • Anschaffungskosten: Je nach Preis sofort oder über 7 Jahre abgeschrieben.
  • Instandhaltungskosten: Reparaturen, Wartung, Versicherungen.
  • Laufende Kosten: z.B. Leasingraten.

Abschreibungs-Rechner (AfA)

Geben Sie den Netto-Kaufpreis Ihres Fahrrads ein, um die jährliche Abschreibung über 7 Jahre zu berechnen. Räder unter 800 € netto können sofort abgeschrieben werden.

Versteuerung der privaten Nutzung

Hier kommt es wieder auf die Art des Fahrrads an:

  • Fahrräder (kein Kfz): Die private Nutzung ist bis Ende 2030 komplett steuerfrei! Voraussetzung ist, dass es zum Betriebsvermögen gehört (also min. 10% betrieblich genutzt wird).
  • E-Bikes (als Kfz): Hier gilt die 0,25 %-Regelung. Monatlich werden 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich 0,03 % pro Entfernungskilometer hinzu.

Sonderfall: Fahrrad-Leasing

Beim Leasing gelten grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regeln wie beim Kauf. Sie können als Selbstständiger:

  • die monatlichen Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen.
  • die in den Raten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (falls vorsteuerabzugsberechtigt).
  • die Entfernungspauschale für Fahrten zur Firma ansetzen.