Die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes im Betriebsvermögen bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Die wichtigsten Faktoren sind die betriebliche Nutzung, die Art des Fahrrads/E-Bikes und die korrekte Dokumentation. Mit der Anhebung der GWG-Grenze und der befristeten Möglichkeit der degressiven Abschreibung ergeben sich zusätzliche Vorteile für Unternehmer:innen.
1. Einleitung: Fahrrad und E-Bike als Betriebsausgabe
Immer mehr Unternehmer:innen und Selbstständige nutzen Fahrräder oder E-Bikes für betriebliche Fahrten. Die Nutzung ist nicht nur umweltfreundlich und praktisch, sondern kann auch steuerliche Vorteile bieten. Entscheidend ist, ob und wie die Kosten steuerlich abgesetzt werden können.
2. Welche Fahrräder können abgesetzt werden?
Es wird unterschieden zwischen:
- Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h (keine verkehrsrechtliche Zulassung erforderlich): Diese gelten steuerlich als „normale Fahrräder“.
- E-Bikes über 25 km/h (verkehrsrechtliche Zulassung als Kfz erforderlich): Diese werden steuerlich wie Kraftfahrzeuge behandelt.
Die Einordnung beeinflusst die steuerliche Behandlung, insbesondere hinsichtlich der Privatnutzung und der Anwendung der Firmenwagenregelungen.
3. Zuordnung zum Betriebsvermögen
- Betriebliche Nutzung über 50%: Das Fahrrad/E-Bike muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
- Betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%: Wahlrecht, das Fahrrad dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).
- Betriebliche Nutzung unter 10%: Keine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich.
Nachweis: Die betriebliche Nutzung sollte durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Dokumentationen belegt werden.
4. Abzugsfähige Kosten
Wenn das Fahrrad/E-Bike zum Betriebsvermögen gehört, können folgende Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- Anschaffungskosten
- Wartung und Reparatur
- Versicherung
- Fahrtkosten
Wichtig: Alle Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden.
5. Abschreibung (AfA)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabschreibung möglich, wenn die Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze liegen (bis 31.12.2023: 800 €, ab 2024: 1.000 €).
- Teurere Fahrräder/E-Bikes: Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (i.d.R. 7 Jahre laut AfA-Tabelle).
- Degressive Abschreibung: Für Anschaffungen ab 1.10.2023 bis 31.12.2024 ist auch die degressive Abschreibung wieder möglich.
6. Steuerliche Behandlung der Privatnutzung
- Fahrräder/E-Bikes bis 25 km/h: Die Privatnutzung bleibt ertragsteuerlich steuerfrei (befristet bis 31.12.2030). Umsatzsteuerlich ist die Privatnutzung jedoch als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, sofern Vorsteuer abgezogen wurde.
- E-Bikes über 25 km/h (Kfz): Die Privatnutzung muss wie bei einem Firmenwagen versteuert werden (z.B. 1%-Regelung).
7. Entfernungspauschale bei Privatvermögen
Wird ein Fahrrad/E-Bike nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet, sondern privat genutzt, können die Fahrten zur Arbeit mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
8. Besonderheiten beim Laden des E-Bikes
Das Aufladen des E-Bikes am Arbeitsort für private Zwecke unterliegt grundsätzlich den Entnahmegrundsätzen für Strom. Hier ist eine genaue steuerliche Prüfung ratsam.
9. Praxistipps
- Belege sorgfältig sammeln und archivieren.
- Fahrtenbuch führen zur Dokumentation der betrieblichen Nutzung.
- Vorsteuerabzug prüfen, falls vorsteuerabzugsberechtigt.
- Steuerberatung nutzen, um die optimale Abschreibungsvariante zu wählen.