Besteuerung von bAV-Kapitalauszahlungen
Ein interaktiver Leitfaden zur Analyse Ihrer Abzüge
1. Welchen Vertragstyp haben Sie?
2. Interaktiver Rechner
Simulieren Sie Ihre Nettoauszahlung. Dies ist eine Schätzung.
Geben Sie hier den Teil der Leistung an, der aus steuerfreien Beiträgen (§ 3 Nr. 63 EStG) stammt.
3. Details zu Ihrem Vertragstyp
Kapitalanteile aus pauschal versteuerten Beiträgen (§ 40b EStG) sind unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei.
Achtung bei gemischten Verträgen: Falls nach 2004 auch steuerfreie Beiträge (§ 3 Nr. 63 EStG) in den Altvertrag eingezahlt wurden, ist der daraus resultierende Kapitalanteil voll steuerpflichtig. Unser Rechner berücksichtigt diesen Fall.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des § 40b-Anteils:
- Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005.
- Mindestlaufzeit von 12 Jahren.
- Beiträge wurden mindestens 5 Jahre gezahlt.
Die gesamte Kapitalauszahlung – egal ob steuerfrei oder steuerpflichtig – unterliegt der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV).
Dies wird oft als “Doppelverbeitragung” empfunden, da bereits die Beiträge aus sozialversicherungspflichtigem Entgelt gezahlt wurden. Diese Praxis ist jedoch laut Bundesverfassungsgericht rechtens.
Die 120-Monats-Regel:
Die Kapitalleistung wird fiktiv auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt. Auf diesen monatlichen Betrag zahlen Sie 10 Jahre lang den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Da die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren (§ 3 Nr. 63 EStG), ist die Kapitalauszahlung nun in voller Höhe steuerpflichtig.
Die Auszahlung wird Ihrem sonstigen zu versteuernden Einkommen (z.B. gesetzliche Rente) im Auszahlungsjahr hinzugerechnet. Durch die Steuerprogression kann dies zu einer sehr hohen Steuerlast führen, oft bis zum Spitzensteuersatz.
Strategie: Auszahlungszeitpunkt optimieren
Wählen Sie für die Auszahlung möglichst ein Jahr mit geringen sonstigen Einkünften (z.B. das erste volle Jahr im Ruhestand), um den Progressionseffekt abzumildern.
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) soll die Steuerprogression mildern. Die Steuer wird so berechnet, als würde die Auszahlung über fünf Jahre verteilt.
Aber: Für Pensionskassen und Direktversicherungen ist sie in der Regel NICHT anwendbar!
Warum nicht?
Die Rechtsprechung (BFH) sieht eine Kapitalauszahlung nicht als “außerordentlich” an, wenn im Vertrag von vornherein ein Kapitalwahlrecht vereinbart war. Da dies bei den meisten Verträgen der Fall ist, lehnen die Finanzämter die Anwendung konsequent ab. Verlassen Sie sich bei Ihrer Planung nicht darauf.
Genau wie bei Altverträgen unterliegt die volle Kapitalleistung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV).
Die Kapitalleistung wird fiktiv auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt. Auf diesen monatlichen Betrag zahlen Sie 10 Jahre lang den vollen Beitragssatz.
Der Freibetrag für die Krankenversicherung
Seit 2020 gibt es einen Freibetrag (2025: 187,25 €), der die Belastung etwas mildert. Nur der die Grenze übersteigende Teil der fiktiven Monatsrente ist krankenversicherungspflichtig.
Wichtige Einschränkung: Der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung! Diese ist weiterhin auf den vollen Betrag fällig.