Ihr interaktiver Leitfaden zur neuen Rechtslage ab 1. Januar 2025
Bin ich 2025 Kleinunternehmer?
Finden Sie mit wenigen Klicks heraus, welcher Status für Sie im Jahr 2025 gilt. Die Berechnung basiert auf den neuen Nettogrenzen.
Ihr Ergebnis wird hier angezeigt.
Die neuen Schwellenwerte ab 2025
Die wichtigste Änderung betrifft die Umsatzgrenzen. Sie steigen deutlich an, werden aber nun als Nettobeträge und als “scharfe Grenzen” definiert. Das bedeutet, der Status kann sich nun auch unterjährig ändern.
Bei Überschreiten sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung.
Kleinunternehmer bleiben oder zur Regelbesteuerung optieren?
Die Kleinunternehmerregelung ist optional. Sie können darauf verzichten und wie ein “normaler” Unternehmer Umsatzsteuer ausweisen. Dies ermöglicht Ihnen den Vorsteuerabzug, bindet Sie aber für 5 Jahre. Treffen Sie Ihre Wahl basierend auf Ihrem Geschäftsmodell.
Ihre individuelle Empfehlung:
Was müssen Sie in der Praxis beachten?
Der Kleinunternehmerstatus vereinfacht vieles, birgt aber auch Fallstricke. Hier die wichtigsten Punkte, die Sie im Geschäftsalltag beachten müssen.
1. Korrekte Rechnungsstellung
Ihre Rechnung darf **niemals Umsatzsteuer oder einen Steuersatz ausweisen**. Stattdessen ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung Pflicht. Ein falscher Steuerausweis (z.B. “inkl. 19% MwSt.”) führt dazu, dass Sie die Steuer an das Finanzamt abführen müssen, ohne selbst Vorsteuer abziehen zu können (§ 14c UStG-Falle).
Pflicht-Formulierung: “Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”
2. E-Rechnungen empfangen
Ab 1. Januar 2025 sind Sie zwar nicht verpflichtet, selbst E-Rechnungen zu *erstellen*, müssen aber in der Lage sein, elektronische Rechnungen von Ihren Lieferanten zu *empfangen* und zu verarbeiten. Eine funktionierende E-Mail-Adresse und eine geordnete digitale Ablage sind daher unerlässlich.
3. Die Reverse-Charge-Falle bei EU-Dienstleistungen
Dies ist die größte Kostenfalle für Kleinunternehmer. Wenn Sie Dienstleistungen von Unternehmen aus dem EU-Ausland beziehen (z.B. Werbeanzeigen bei Google/Meta, Software-Abos), erhalten Sie eine Netto-Rechnung. Sie müssen darauf selbst die deutsche Umsatzsteuer (19%) berechnen und an Ihr Finanzamt abführen. Da Sie Kleinunternehmer sind, können Sie diesen Betrag **nicht** als Vorsteuer zurückholen. Er wird zu einem echten Kostenfaktor.
4. Geschäfte in anderen EU-Ländern
Wenn Sie auch in anderen EU-Ländern Umsätze tätigen, können Sie die neue EU-weite Kleinunternehmerregelung nutzen (§ 19a UStG). Voraussetzung: Ihr EU-weiter Gesamtumsatz übersteigt 100.000 € nicht. Dafür müssen Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren und quartalsweise Ihre EU-Umsätze melden.