Die Versteuerung eines Firmenwagens bietet verschiedene Wahlmöglichkeiten, die sorgfältig abgewogen und dokumentiert werden müssen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
1. Firmenwagen und Betriebsvermögen
Ein Fahrzeug gilt steuerlich nur dann als Firmenwagen, wenn es dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Das ist der Fall, wenn:
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG): Das Fahrzeug wird von der Gesellschaft angeschafft und einem Geschäftsführer oder Angestellten zur Verfügung gestellt.
- Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften: Das Fahrzeug wird zu mehr als 50% betrieblich genutzt („notwendiges Betriebsvermögen“).
- Mischfall (10–50% betriebliche Nutzung): Wahlrecht, das Fahrzeug dem „gewillkürten Betriebsvermögen“ oder Privatvermögen zuzuordnen.
Steuerliche Vorteile: Alle Kosten (AfA, Versicherung, Reparaturen, Kraftstoff etc.) sind als Betriebsausgaben absetzbar. Die gezahlte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Einlage eines privaten PKW ins Betriebsvermögen
Auch ein privat genutzter PKW kann ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn er mindestens 10% betrieblich genutzt wird. Ab Einlage sind die laufenden Kosten und die Abschreibung absetzbar. Bei späterer Entnahme/Verkauf ist der Restwert als Einnahme zu versteuern.
2. Private Nutzung und Versteuerung
Nachweis der Nutzung
- Ausschließlich geschäftliche Nutzung: Nur mit Nachweis (z. B. Fahrtenbuch, Dienstwagenregelung, Zweitwagen im Haushalt) anerkannt.
- Private Nutzung: Führt zu einem geldwerten Vorteil (bei Angestellten) oder einer Entnahme (bei Unternehmern), der versteuert werden muss.
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils
- 1-Prozent-Regelung: Monatlich 1% des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung als pauschaler Privatanteil, plus ggf. 0,03% pro Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- Fahrtenbuchmethode: Tatsächlicher Privatanteil wird anhand eines lückenlosen, zeitnah geführten Fahrtenbuchs ermittelt. Günstiger, wenn der Privatanteil niedrig ist.
Wichtig: Die 1-Prozent-Regelung ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Firmenwagen im Privatvermögen
Bei Zuordnung zum Privatvermögen können für betriebliche Fahrten pauschal 30 Cent pro Kilometer abgesetzt werden. Ein Verkaufserlös bleibt steuerfrei.
3. Besonderheiten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Reine Elektrofahrzeuge: Bei der 1-Prozent-Regelung wird nur 0,25% (Bruttolistenpreis < 70.000 €) bzw. 0,5% (Plug-in-Hybride mit Mindestreichweite) angesetzt.
- Vorsteuerabzug: Bei mindestens 10% betrieblicher Nutzung ist der volle Vorsteuerabzug möglich, der private Anteil ist mit 19% USt zu versteuern.
4. Wechsel zwischen 1-Prozent-Regel und Fahrtenbuch
- Der Wechsel ist nur zum Jahreswechsel oder bei unterjährigem Fahrzeugwechsel möglich.
- Ein einmal gewähltes Verfahren gilt für das gesamte Kalenderjahr.
5. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
- Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): Bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten können vorab als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn das Fahrzeug im Anschaffungsjahr und Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird (Nachweis meist durch Fahrtenbuch, aber auch andere plausible Aufzeichnungen möglich).
- Sonderabschreibung: Zusätzlich 40% möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Vorjahresgewinn max. 200.000 €).
6. Abschreibungsmethoden
- Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten auf 6 Jahre.
- Degressive Abschreibung: Höherer Abschreibungsbetrag in den ersten Jahren (seit Wachstumschancengesetz wieder möglich).
7. Wichtige Fallstricke und Fehlerquellen
- Unvollständiges Fahrtenbuch: Wird nicht anerkannt, es droht die Anwendung der meist teureren 1-Prozent-Regel.
- Fehlende Nachweise bei ausschließlich geschäftlicher Nutzung: Das Finanzamt unterstellt meist Privatnutzung, wenn kein Privatwagen vorhanden ist.
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei fehlender vertraglicher Regelung zur Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer wird der Privatanteil mit dem gemeinen Wert (Gesamtkosten) versteuert.
- Nicht angemessene Fahrzeuge: Luxusfahrzeuge müssen zum Unternehmen passen, sonst droht Ärger mit dem Finanzamt.
8. Dienstwagenüberlassungsvertrag
- Regelt die Nutzung, Haftung, Kostenaufteilung und Versteuerung des Firmenwagens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Wichtig für die steuerliche Anerkennung und zur Vermeidung von Streitigkeiten.
9. Sonderfälle und weitere Hinweise
- Kurzarbeit und Homeoffice: Geldwerter Vorteil bleibt steuerpflichtig, außer der Wagen steht einen vollen Monat nicht zur Verfügung.
- Selbst getragene Kraftstoffkosten: Können als Werbungskosten abgezogen werden, maximal bis zur Höhe des geldwerten Vorteils.
- Gehaltsumwandlung: Führt nicht zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug.
10. Praxistipps
- Wahl der Versteuerungsmethode: Die 1-Prozent-Regel lohnt sich bei hoher Privatnutzung und langen Arbeitswegen, das Fahrtenbuch bei geringem Privatanteil.
- Dokumentation: Saubere und vollständige Aufzeichnungen (Fahrtenbuch, Belege, Verträge) sind essenziell.
- Steuerberater einbeziehen: Gerade bei der Einlage, Entnahme oder der Nutzung von steuerlichen Sonderregelungen (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung) empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater.