Die richtige umsatzsteuerliche Behandlung und die korrekten Pflichtangaben sind bei Auslandsrechnungen entscheidend, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.

Grundsätzliches

  • Rechnungen ins Ausland unterliegen besonderen umsatzsteuerlichen Regelungen.
  • Es muss unterschieden werden zwischen:
    • Rechnungen in EU-Länder und in Drittländer (Nicht-EU).
    • Rechnungen an Privatpersonen (B2C) und an Unternehmer:innen (B2B).
  • Die Angaben in der Rechnung müssen § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (z.B. fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer/USt-IdNr., Leistungsbeschreibung).

Rechnungen ins EU-Ausland

B2B (beide Regelunternehmer:innen mit USt-IdNr.)

  • Keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung.
  • Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).
  • USt-IdNr. beider Parteien muss angegeben und die Gültigkeit geprüft werden (bzst.de).
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt einreichen.

B2C (Privatpersonen oder Kleinunternehmer:innen)

  • Grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer ausweisen.
  • Ausnahmen:
    • Überschreiten bestimmter Lieferschwellen: Umsatzsteuer des Empfängerlandes, Registrierung im Ausland nötig.
    • Bestimmte digitale Dienstleistungen: Umsatzsteuer des Empfängerlandes (Mini-One-Stop-Shop/MOSS).

Kleinunternehmer:innen (nach § 19 UStG)

  • Keine Umsatzsteuer ausweisen, weder bei B2B noch B2C.

Rechnungen ins Nicht-EU-Ausland (Drittland)

B2B (beide Regelunternehmer:innen)

  • Steuerfreie Ausfuhrlieferung, keine Umsatzsteuer auf der Rechnung.
  • Ausfuhrnachweis (z.B. Zollbeleg) erforderlich.
  • Eventuelle Vereinfachungsregelungen mit dem Drittland prüfen.

B2C (Privatpersonen oder Kleinunternehmer:innen)

  • Deutsche Umsatzsteuer muss ausgewiesen werden.

Kleinunternehmer:innen

  • Wie bei EU-Rechnungen: Keine Umsatzsteuer ausweisen.

Praktische Hinweise

  • Immer die Gültigkeit der USt-IdNr. des ausländischen Unternehmens prüfen und den Nachweis aufbewahren.
  • Für innergemeinschaftliche Lieferungen (EU-B2B) ist eine quartalsweise Zusammenfassende Meldung Pflicht.
  • Lexware Office unterstützt bei der Erstellung und Verwaltung von Auslandsrechnungen.